Beauftragung eines Unternehmers im Namen des Bauherrn

05. Dezember 2016von Katrin Dietrich

Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer NRW: „Ich befinde mich derzeit kurz vor Abschluss der Leistungsphase 8 für ein Bauvorhaben, das ich von Anfang an betreut habe. Es lief alles ganz problemlos, bis vor einigen Wochen leider ein Unternehmer dauerhaft ausfiel, weshalb schnell Ersatz gefunden werden musste. Unglücklicherweise konnte ich mit meinem Bauherrn, der zu der Zeit verreist war, hierzu keine Rücksprache halten. Ich habe daher einen Unternehmer mündlich beauftragt, mit dem ich im Rahmen vorheriger Vorhaben als Architekt schon häufiger zu tun hatte. Deshalb erschien es mir auch völlig unnötig, bei der Beauftragung darauf hinzuweisen, dass die Beauftragung natürlich für meinen Bauherrn erfolgte. Seit kurzem habe ich den Eindruck, dass mein Bauherr Zahlungsschwierigkeiten haben könnte. Eine befreundete Architektin machte mich nun darauf aufmerksam, dass der Unternehmer vor diesem Hintergrund möglicherweise auf die Idee kommen könne, mich unter Hinweis darauf, dass ich ihn beauftragt habe, auf seinen Werklohn in Anspruch zu nehmen. Könnte das sein?“

Ja. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich in seinem Urteil vom 24.07.2015, Az: 19 U 129/14, mit der Frage beschäftigt, wann bei einem Vertragsschluss durch einen Architekten von einem sogenannten Eigengeschäft des Architekten auszugehen ist, durch das er persönlich zur Zahlung von Werklohn verpflichtet würde. Hierzu führte das OLG aus, dass eine Beauftragung durch einen Architekten zwar regelmäßig die Vermutung in sich trage, der Architekt handle für seinen Bauherrn.  Allerdings lasse sich allein aus dem Umstand, dass es sich um einen Architekten handelt und dies für den Unternehmer auch erkennbar ist, noch nicht darauf schließen, der Architekt handle auch im Namen eines Bauherrn, wenn die Umstände des Einzelfalles von der Regel abweichen. Gibt der Architekt also eine Willenserklärung im eigenen Namen ab und ist sein Wille, im Namen seines Bauherrn zu handeln, für den Unternehmer nicht erkennbar, sei von einem eigenen Geschäft des Architekten auszugehen.
Bei der Würdigung von Vertragserklärungen kommt es deshalb stets auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles an. Zu berücksichtigen seien dabei, so das OLG weiter, „die dem Geschäft zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die erkennbare Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Gegenstand der Willenserklärung angehört, die berufliche Stellung der Beteiligten und die typischen Verhaltensweisen sowie Art und Inhalt ihrer Werbung und die Verkehrssitte“.

Der Fall des OLG wies gleich zwei Besonderheiten auf, die dazu führten, dass der Wille des Architekten, für seinen Bauherrn zu handeln, für den Unternehmer nicht erkennbar war: Zum einen hatte der Architekt bei vorangegangenen Bauvorhaben gegenüber dem Werkunternehmer entweder ausdrücklich klargestellt, im Namen des jeweiligen Bauherrn zu handeln, oder es wurde aus Sicht des Unternehmers auf andere Weise klar, wer sein Vertragspartner werden sollte. In dem entschiedenen Fall hatte der Architekt einen ausdrücklichen Hinwies jedoch unterlassen. Zum anderen ließen auch die übrigen Umstände nicht den Schluss zu, der Architekt handle gerade nicht für sich selbst. Gegenstand des betreffenden Bauvorhabens waren Häuser, die im Eigentum der Frau des Architekten standen. Der Architekt als – zudem fachkundiges – Familienmitglied verhielt sich allerdings wie der alleinige Auftraggeber. So erweckte auch das Verhalten des Architekten nach Vertragsschluss den Eindruck, dass er vorgerichtlich zunächst selbst davon ausgegangen war, der Vertragspartner zu sein, da er zum Beispiel Mängelrechte im eigenen Namen („ich“) geltend gemacht hatte.
Die Frage, welches Familienmitglied Eigentümer der betreffenden Häuser war, musste daher nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht ohne weiteres vertragsrelevant sein.

Praxistipp:

Dem Architekten ist zu empfehlen, zukünftig gegenüber den beauftragten Unternehmern keinen Zweifel darüber entstehen zu lassen, dass Auftraggeber allein der Bauherr ist und gerade nicht der Architekt. Missverständnisse sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Bauherr selbst den Auftrag an das Unternehmen erteilt.  Wegen der damit verbundenen Risiken sollte der Architekt grundsätzlich davon Abstand nehmen, selbst Unternehmer für seinen Bauherrn zu beauftragen. Sofern Architekt und Bauherr dennoch vereinbaren wollen, dass der Architekt die Beauftragung von Unternehmern als Stellvertreter des Bauherrn vornimmt, sollten die Parteien den Umfang der Vertretungsmacht in jedem Falle schriftlich fixieren und im Zweifel den Rat eines Rechtsanwalts einholen. 

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