Berufspflichtverletzung

28. April 2011von mo, 28.04.2011

Ein angestellter Architekt beschwert sich bei der AKNW, dass sein Arbeitgeber, ein freischaffender Architekt, seit geraumer Zeit seiner Versorgungsabgabepflicht nicht mehr nachgekommen ist, so dass ein erheblicher Beitragsrückstand an Sozialversicherungsbeiträgen beim Versorgungswerk der Architektenkammer NRW entstanden ist. Wie ist diese Situation rechtlich zu bewerten? 

Kammermitglieder unterliegen der Berufsaufsicht der Architektenkammer NRW. Sie sind gemäß § 22 Abs. 1 BauKaG NRW verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben. Sie sind ferner gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW verpflichtet, sich gegenüber Berufskollegen kollegial zu verhalten.  In Fällen rückständiger Sozialversicherungsabgaben leitet die AKNW wegen Verletzung beruflicher Pflichten eine berufsrechtliche Untersuchung gegen das betreffende Mitglied ein und beantragt die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beim Berufsgericht Düsseldorf. 

Das Berufsgericht sieht in der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge eine schuldhafte Verletzung von Berufspflichten. Im Einzelnen ist das Berufsgericht der Auffassung, dass für Kammermitglieder gemäß § 22 Abs. 1 BauKaG NRW die Pflicht besteht, Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Sozialversicherungsträgern abzuführen. Zudem besteht die generell zu beachtende Pflicht, keine Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu begehen. Indem ein Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, ist der Straftatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) objektiv und subjektiv erfüllt.  

Das Verhalten des Kammermitglieds verstößt gleichzeitig gegen das Kollegialitäts-prinzip des § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW. Diese Kollegialitätspflicht beinhaltet auch die Pflicht, die vom Arbeitgeber des angestellten Architekten einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, zu denen auch die Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer NRW gehören, an den zuständigen Versicherungsträger abzuführen.In einigen Entscheidungen hat das Berufsgericht wegen Verletzung von Berufspflichten Verweise sowie Geldbußen in Höhe von 2000 Euro verhängt. Da es sich bei o. g. Verpflichtungen um schwerwiegende Verstöße zum Nachteil der Angestellten handelt und diese erhebliche Nachteile bei einem künftigen Rentenantrag erleiden können, werden entsprechende Verstöße vom Berufsgericht streng geahndet.

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