BGH-Entscheidung zum Werkvertragsrecht: Architekt schuldet dauerhaft genehmigungsfähige Planung

01. Oktober 1997von be, Oktober 1997

Nach einer neuen wichtigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes schuldet ein Architekt, der sich vertraglich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, im Hinblick auf den werkvertraglichen Erfolg eine "dauerhaft genehmigungsfähige Planung" (Urteil des BGH vom 25.03.1999, Az: VII ZR 397/97).
Anders kann ein Fall nur zu beurteilen sein, wenn der Architekt stufenweise, d. h. zunächst nur für die Leistungsphasen 1 - 2 oder 1 - 3 beauftragt worden ist. Ferner haben die Parteien im Rahmen der Privatautonomie die Möglichkeit, abweichend von der werkvertraglichen Verpflichtung ausdrücklich zu vereinbaren, ob und in welchen Punkten die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig sein muss. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Bauherr sich bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrechts hinwegsetzen will, obwohl er vom Architekten eindeutig über die Risiken der Nichtgenehmigungsfähigkeit der Planung aufgeklärt worden ist.

Grundsätzlich, so hat der BGH ausgeführt, reicht es für den werkvertraglich geschuldeten Erfolg nicht aus, dass der Architekt nach Kräften versucht hat, die Baugenehmigung zu erlangen. Der Architekt hat seine Planung vielmehr so zu erstellen, dass sie planungsrechtlich als zulässig beurteilt werden kann und allenfalls innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums liegt. Erst damit erfüllt der Architekt seine werkvertragliche Pflicht.

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