Entscheidungen des Berufsgerichts

01. Juni 1998von Ho, Juni 1998

Vom Berufsgericht für Architekten und Stadtplaner in Düsseldorf sind drei Beschlüsse gefasst worden, die von allgemeinen Interesse sind.

Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ein Architekt hatte als Arbeitgeber unstreitig unterlassen, Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter in erheblicher Höhe und über einen längeren Zeitraum abzuführen. Er hat damit den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB erfüllt. Neben diesem Straftatbestand war der Vorgang auch standesrechtlich relevant. Nach § 15 Abs. 1 Baukammerngesetz NW sind die Mitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und dem ihnen in Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur Beachtung des Rechts gehört auch die Pflicht, als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen, wie auch die Pflicht, im Zusammenhang mit dem Beruf keine Straftaten zu begehen. Gegen diese Pflicht hat der Architekt schuldhaft verstoßen. Ihm wurde ein Verweis erteilt sowie eine Geldbuße von DM 2.000,00 auferlegt.

Strafrechtliche Verurteilung

Einer anderen Entscheidung des Berufsgerichts war eine strafrechtliche Verurteilungen wegen Betruges und Urkundenfälschung vorausgegangen.

Er hatte das Angebotsschreiben eines Statikers verfälscht und dem Bauherren zwecks Erlangung eines Auftrages vorgelegt. Auch in diesem Fall stellte das Berufsgericht einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Baukammerngesetz NW fest, da der Architekt eine Straftat begangen hat und erteilte dem Kollegen daher einen Verweis und legt ihm eine Geldbuße von DM 4.000,00 auf.

Verletzung der Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung

In diesem Falle hatte der Architekt es unterlassen, eine Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Architekt abzuschließen. Dies ist berufsrechtlich relevant, denn gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5 Baukammerngesetz NW sind alle Kammermitglieder verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, soweit sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, um gegen eventuelle Haftpflichtansprüche abgesichert zu sein. Gegen diese Pflicht hat der Architekt schuldhaft verstoßen, da er seine Pflicht kennen muß, die sich sowohl aus der genannten berufsrechtlichen Vorschrift wie auch aus der Landesbauordnung NW ergibt.

Im vorliegenden Fall entschuldigte der Architekt sein Verhalten damit, daß nur Baumaßnahmen geringen Umfangs vorgenommen worden waren, die keines Bauantrags bedurften. Das Berufsgericht wies jedoch darauf hin, daß der Architekt sich nicht damit entschuldigen konnte, er hätte eine Einzelobjektversicherung abgeschlossen, wenn ein Bauantrag zu stellen gewesen wäre. Auch der Hinweis auf die relativ niedrigen Risiken bei Modernisierungsmaßnahmen geringen Umfangs konnten ihn nicht entlasten.

Da es sich um ein erstmaliges Vergehen handelte, wurde dem Architekten nur ein Verweis erteilt und eine geringe Geldbuße von DM 500,00 auferlegt.

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