Ersparte Aufwendungen im Ein-Mann-Büro

01. Juli 1997von ho, Juli 1997

Das Oberlandesgericht Celle hatte kürzlich darüber zu entscheiden, wie das Honorar eines Architekten im Fall der Kündigung des Architektenvertrages zu ermitteln ist, wenn von diesem ein Ein-Mann-Büro betrieben wird.

Der Kläger hatte mit seiner Schlußrechnung Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen gemäß § 649 BGB begehrt - ohne Abzug von ersparten Aufwendungen und ohne Abzüge für anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft.
Das Gericht stellte fest, daß die Beklagte den Architektenvertrag erst gekündigt hatte, als der Kläger einen großen Teil der Bauaufsichtsleistungen erbracht hatte und die Beklagte meinte, seiner weiteren Tätigkeit (für die Überwachung der restlichen Ausbaugewerke) entbehren zu können. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, er unterhalte lediglich ein Ein-Mann-Büro ohne jede Personalkosten (für technisches Personal oder Büropersonal). An Aufwendungen für die noch ausstehenden Bauüberwachungsleistungen habe er deshalb lediglich - abgesehen von eigenem Zeitaufwand - Fahrtkosten erspart, die er jedoch - was zutreffend ist - gesondert hätte abrechnen können, weil er in A wohn- und geschäftsansässig ist, während sich die Baustelle in B befand.

Nach erfolgter Kündigung des Architektenvertrags steht dem Kläger gem. § 649 S. 2 BGB das vereinbarte Architektenhonorar abzüglich dessen zu, was er infolge Beendigung des Vertragsverhältnisses an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen kann auch bei der Architektenhonorarforderung nicht mehr auf einen pauschalen Betrag (40 %) abgestellt werden, sondern muß eine konkrete Berechnung bezogen auf das betroffene Bauvorhaben erfolgen (BGH BauR 1996, 412; auch BGH BauR 1997, 156 und NJW-RR 1998, 594). Dies kann allerdings auch dazu führen, daß der Architekt nunmehr seinen vollen Honoraranspruch behält, obwohl er für den gekündigten Teil keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen hat. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat ausreichend dargetan, daß er keine Aufwendungen erspart hat. Jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage (Beschränkung der Forderung für nicht erbrachte Leistungen auf Teile der Leistungsphase 8; Ein-Mann-Büro ohne Personalkosten; keine Großbaustelle; gesonderte Abrechnung von Fahrtkosten zur Baustelle) sieht der Senat keinen Anlaß, etwa die Vorlage einer Nachkalkulation für das konkrete Vertragsverhältnis oder wenigstens die Angabe der für das Büro des Klägers maßgeblichen, durchschnittlichen Prozentsätze von Personalkosten, Bürokosten und Rohgewinn für das betroffene Geschäftsjahr zu verlangen.

Im Hinblick auf die "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" i. S. des § 649 BGB reicht es bei der vorstehend genannten Konstellation auch aus, daß der Kläger behauptet hat, keine Füllaufträge (Ersatzaufträge) hereinbekommen zu haben. Denn daß der Kläger als freiberuflicher "Einzelkämpfer" ohne die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des vorliegenden, schon weitgehend erfüllten Vertragsverhältnisses aus Kapazitätsgründen andere Aufträge abgelehnt hätte, ist ein eher theoretischer Gedanke. Wäre es vorliegend ohne die Kündigung der Beklagten durch Folgeaufträge vorübergehend zu zeitlichen Engpässen beim Kläger gekommen, hätte der Kläger als ohne Hilfe von Büropersonal arbeitender Freiberufler ggf. die Wochenenden durchgearbeitet und die Folgeaufträge zusätzlich bearbeitet.

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