Fehlerhafte VOB-Ausschreibung mit Haftungsfolgen

01. März 1997von hp, März 1997

Wenn dem Bauherren ein Zuschuss aus öffentlichen Fördermitteln gestrichen wird, weil der Architekt eine fehlerhafte Ausschreibung vorgenommen hat, haftet er dem Bauherren auf Schadensersatz. So entschied das OLG Koblenz am 13.6.1997 (AZ 2 U 227/96).Der Architekt war bei einer Baumaßnahme, für die öffentliche Fördermittel beantragt waren, vertraglich mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen beauftragt worden. Hierzu gehörte auch die Ausschreibung von Wärmedämmarbeiten im Dachbereich.

Diese wurden sowohl beim Zimmerer als auch beim Dachdeckergewerk ausgeschrieben. Aufgrund der Angebotssituation wurden die Dämmarbeiten später im Zimmerergewerk belassen und aus dem Dachdeckergewerk herausgenommen. Die zuständige VOB-Stelle erkannte auf einen VOB/A Verstoß, woraufhin das Land die für das Projekt vorgesehenen Zuschüsse kürzte.

Hier lag ein Verstoß gegen § 9 Nr. 1 VOB/A vor. Gemäß § 9 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Wenn die Dämmarbeiten bei beiden Gewerken ausgeschrieben werden, ist dies nicht möglich. Die Doppelausschreibung hat dazu gezwungen, die Leistungspositionen bei einem Gewerk zu streichen. Damit wird denjenigen Bietern die Grundlage der Kalkulation entzogen, die im Wege der Mischkalkulation vorgegangen waren.

Die Dämmarbeiten hätten in beiden Gewerken als Eventual- bzw. Wahlposition klar gekennzeichnet sein müssen.

Durch die fehlerhafte Doppelausschreibung hat der Architekt fahrlässig die Ursache für eine Zuschusskürzung gesetzt. Wegen dieser kausalen Verantwortlichkeit wurde er zur Zahlung einer Schadensersatzsumme von rund 23.000 DM verurteilt.

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