Fortbildung auch in Zeiten von Corona

Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsabteilung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: „Mir ist als Mitglied der AKNW grundsätzlich bekannt, dass ich mich regelmäßig fortbilden muss. Besteht diese Pflicht auch während der Corona-Pandemie? Was passiert, wenn ich mich in einem Jahr nicht fortgebildet habe? Wie hoch sind die vom Berufsgericht verhängten Geldbußen?“

11. Mai 2021von Christiane Terhardt

Die Fortbildungspflicht ist für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in § 22 Abs. 2 Nr. 4 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW) sowie in der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW (FuWO) geregelt. Danach sind Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beruflich fortzubilden. Gemäß § 5 FuWO müssen sie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens 8 Unterrichtsstunden durch Vorlage von Teilnahmebescheinigungen nachweisen.

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überwacht. Bei jährlich 10 Prozent der Mitglieder, die durch eine zufällige Stichprobe ermittelt werden, sowie aus besonderem Anlass wird festgestellt, ob der Mindestumfang der Fortbildung nachgewiesen ist. Bei der Auswahl der Fortbildung sollte darauf geachtet werden, dass es sich um eine von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zuvor anerkannte Fortbildungsveranstaltung handelt. Dadurch wird sichergestellt, dass die jeweilige Veranstaltung dem Ziel der Fortbildungspflicht, das Fachwissen der Architekten auf dem neuesten Stand zu halten, dienlich ist (vgl. Landesberufsgericht für Architekten, Urteil vom 26.04.2012, Az.: 6s A 689/10.S).
Die Pflicht zur Fortbildung besteht selbstverständlich auch wäh-rend der Corona-Pandemie. Eine Befreiung von der Fortbil-dungspflicht ist in den in § 1 Abs. 2 FuWO genannten Fällen abschließend geregelt.

Es besteht jedoch auch in Corona Zeiten die Möglichkeit, sofern eine Fortbildung versäumt wurde, diese nach Gestattung durch die Geschäftsstelle der Architektenkammer NRW im folgenden Halbjahr nachzuholen, § 7 Abs. 2 FuWO. Diese Nachholfrist wurde im letzten Jahr für die Überprüfung der Fortbildung aus dem Jahr 2019 aufgrund des Lockdowns und der damit verbundenen Einstellung der Präsenzveranstal-tungen durch Beschluss der Vertreterversammlung pauschal bis zum 31.12.2020 für alle Mitglieder verlängert. Da die Akademie der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sowie andere Fortbildungsträger jedoch unverzüglich auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie reagiert und eine große Anzahl Präsenz-veranstaltungen in Online-Seminare umgewandelt haben und dadurch die Möglichkeit besteht, auch an Online-Seminaren teilzunehmen, bedarf es keiner erneuten Verlängerung der Nachholfrist für die Überprüfung der Fortbildungspflicht aus dem Jahr 2020.

Auch das Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadt-planer und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düs-seldorf vertritt die Ansicht, dass die Corona-Pandemie keine „Ausrede“ für eine nicht besuchte Fortbildung ist. So erteilt das Gericht den Beschuldigten in bereits anhängigen Verfahren den Hinweis, dass „ein weiterer Aufschub der Fortbildung für das Gericht mit Rücksicht auf das umfangreiche Präsenz- und Onlinefortbildungsangebot nicht erkennbar“ sei.

Wenn die Fortbildung nicht nachgewiesen werden kann, wird ein berufsgerichtliches Verfahren bei dem Berufsgericht beantragt.

Seit Beginn der neuen Legislaturperiode der Vertreterversamm-lung der AKNW (konstituierende Sitzung am 06.03.21) werden berufsrechtliche Verstöße gem. § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung der Architektenkammer NRW ausschließlich von der Geschäftsstelle der Architektenkammer NRW dem Berufsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorstand der Architektenkam-mer NRW wird im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gem. § 19 Abs. 2 BauKaG NRW über die Einleitung berufsge-richtlicher Verfahren informiert.

Verstöße gegen die Fortbildungspflicht werden vom Berufsge-richt durch Erteilung von Verweisen und Verhängung von Geld-bußen geahndet. Erstverstöße gegen die Fortbildungspflicht werden mit einer Geldbuße in Höhe von 600 € geahndet (vgl. Beschluss des Berufsgerichts vom 31.01.2019, Az: 32 K 8518/18.S). Im Wiederholungsfall wird die Geldbuße nach gän-giger Rechtsprechung des Berufsgerichts auf 1.200 € verdop-pelt. Der dreimalige Verstoß gegen die Fortbildungspflicht wird mit 3.000 € geahndet. Zu einer Löschung des Mitglieds aus der Architektenliste kann es bei einem viermaligen Verstoß kom-men. Hiervon hat das Berufsgericht bereits Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Berufsgerichts vom 12.10.2017, Az: 32 K 6610/17.S).

Es sollte daher schon im eigenen Interesse - auch in Corona Zeiten -  auf die Einhaltung der Fortbildungspflicht geachtet wer-den. Wie die Höhe der vom Berufsgericht verhängten Geldbu-ßen zeigt, kann eine bewusste Umgehung der Einhaltung der Fortbildungspflicht teuer werden.

Weitere Informationen im Praxis-Hinweis „Verpflichtende Fortbildung“, den Sie hier herunterladen können.

 

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