Führt Verwendung des früheren

01. November 1997von be, November 1997

Architekt L. wendet sich besorgt mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer:

"Der Bauherr und ich haben für die Regelung unseres Vertragsverhältnisses das Vertragsmuster "Einheitsarchitektenvertrag" der Bundesarchitektenkammer verwendet. Nach Abschluss der Planungen vertritt der Bauherr nunmehr die Auffassung, unser Vertrag sei nichtig, da das Vertragsmuster nicht mehr "rechtsgültig" sei. Aus diesem Grunde sei er auch nicht verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Honorar zu zahlen. Ist die Auffassung des Bauherrn zutreffend?"



Der Architekt L. erhält von der Architektenkammer folgende Auskunft:

Die Bundesarchitektenkammer hat im Jahre 1998 aufgrund heftiger Kritik in der Literatur und Rechtsprechung ihre Empfehlung des Vertragsmusters "Einheitsarchitektenvertrag" zurückgezogen. Der Bundesgerichtshof erklärte erstmalig im Jahre 1996 einzelne Klauseln des Vertragsmusters wegen Verstoßes gegen das "Gesetz zur Regelung allgemeiner Geschäftsbedingungen" (AGBG) für unwirksam. Mit nachfolgenden Entscheidungen des BGH wurden weitere Klauseln für unwirksam erklärt. Aus diesem Grunde war es für die BAK problematisch, weiterhin ein Vertragsmuster zu verbreiten, das rechtlich umstritten war und (wie die Rechtsprechung bestätigte) unwirksame Vertragsklauseln enthielt. In der Tat ist daher davon abzuraten, den "Einheitsarchitektenvertrag" in unveränderter Form weiterhin zu verwenden.

Klarzustellen ist aber, dass die Verwendung dieses rechtlich bedenklichen Musters trotz der Unwirksamkeit einzelner Klauseln zulässig ist. Auch wenn einzelne Vertragsklauseln wegen eines Verstoßes gegen das AGBG nicht wirksam vereinbart werden können, bleibt der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag (Werkvertrag) im Übrigen bestehen.

Um Nachteile, die durch die Verwendung dieses oder anderer vorformulierter Verträge entstehen können, zu vermeiden, ist es ratsam, individuelle Regelungen zu treffen. Auf einen schriftlichen Vertrag sollte aber in keinem Fall verzichtet werden. Selbst Bundesrichter geben stets den Hinweis: "Ein schlechter schriftlicher Vertrag ist immer noch besser als ein mündlicher!"

Damit kann Ihre Anfrage eindeutig beantwortet werden: Entgegen der Auffassung Ihres Bauherrn ist nicht der gesamte Vertrag wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam, sondern es sind allenfalls einzelne Regelungen Ihres Vertrages nichtig. Ihr Honoraranspruch bleibt also bestehen.

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