Haftpflichtversicherung ist Berufspflicht

11. Mai 2009von mo, 11.05.2009

Architekt A. wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Auskunft zu folgendem Problem: 

„Ich wurde von der Kammer angeschrieben und aufgefordert, mich zum Bestehen meiner Berufshaftpflichtversicherung zu erklären. Ich hatte in letzter Zeit aufgrund eines finanziellen Engpasses Probleme, meine Versicherungsprämie zu zahlen. Bin ich rechtlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten und mich hierzu gegenüber der Kammer zu erklären?“ 

Als Kammermitglied unterliegen Sie der Berufsaufsicht der Architektenkammer NRW. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW) in Verbindung mit § 19 Durchführungsverordnung BauKaG NRW (DVO BauKaG NRW) sind Sie verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Darüber hinaus haben Sie gemäß § 22 Abs. 1 BauKaG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer NRW berufsbezogene Anfragen der Kammer zu beantworten. Die Architektenkammer NRW überwacht das Bestehen des Versicherungsschutzes und ist zuständige Stelle im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes.

Die Unterhaltung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung ist für Sie als Architekt von elementarer Bedeutung und stellt eine Berufspflicht dar. In § 19 DVO BauKaG NRW sind für Entwurfsverfasser bestimmte Mindestdeckungssummen festgelegt (250.000 € für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Mio. € für Personenschäden). Die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht auch in schwierigen wirtschaftlichen Situationen. Sie sollten daher unverzüglich Ihre bestehende Versicherungslücke durch eine Nachzahlung schließen.

Das Risiko bei nicht bestehendem Versicherungsschutz ist nicht zu unterschätzen.Haben Sie gegen die Versicherungs- und/oder Mitteilungspflicht verstoßen, ist durch die Architektenkammer NRW ein berufsrechtliches Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten und Stadtplaner bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu beantragen. Verstöße gegen die genannte Berufspflicht werden nach aktuellen Entscheidungen des Berufsgerichts streng geahndet. Bei Verstößen gegen die Versicherungspflicht erteilt das Berufsgericht nach derzeitiger Rechtsprechung einen Verweis und verhängt eine Geldbuße in Höhe von 1.000 € je nicht versichertem Jahr.

Das Berufsgericht erkennt finanzielle Probleme, die zu den verspäteten Beitragszahlungen geführt haben, nicht als Entschuldigung für diese Pflichtverletzung an.  

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