Honorarminderung wegen nur teilweise erbrachter Grundleistungen?

01. Juli 2001von Lg, Juli 2001

Architekt A. wendet sich mit folgendem Problem an die Rechtsberatung der AKNW: "Ich habe für einen Bauherren ein Objekt geplant, es wurde antragsgemäß genehmigt und mangelfrei fertiggestellt. Der Bauherr hat das Objekt auch abgenommen. Nach Abschluss meiner Leistungen habe ich von meinem Bauherrn die Zahlung eines noch ausstehenden Resthonorars verlangt. Der Bauherr verweigert nun die Zahlung mit der Begründung, ich hätte Entwürfe und Pläne nicht entsprechend den gestellten Anforderungen ausgearbeitet. Damit seien die Leistungsphasen 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß erbracht worden. Im übrigen hätte ich nicht alle Leistungen der Leistungsphase 6 erbracht. Meine Frage: Darf der Bauherr mein Honorar kürzen?" Der Bauherr verweigert zu Unrecht die Zahlung Ihres Resthonorars. In einem vergleichbaren Fall hat das erkennende Gericht entschieden, dass die Einwände des Bauherrn wegen der behaupteten teilweisen Nichterfüllung nicht durchgreifend sind (vgl. OLG Naumburg Urt.v. 01.03.2000; BGH Beschluss v. 05.04.2001, nachzulesen in IBR 2001, 677). Nach herrschender Rechtsprechung hat die Nichterbringung einzelner Grundleistungen keine Honorarminderung zur Folge. Dies jedenfalls dann nicht, wenn die nicht erbrachten Grundleistungen nicht zentral waren. Nur bei Auslassen zentraler Grundleistungen darf eine Honorarkürzung entsprechend §5 Abs. 2 HOAI vorgenommen werden (OLG Celle, BauR 1991,371; OLG Hamm, BauR 1994,794).Hintergrund dieser herrschenden Auffassung ist der werkvertragliche Grundsatz, dass der Honoraranspruch allein objekt-, und nicht zeit- oder tätigkeitsbezogen ist (BGH, NJW 1982, 1387). Dieser Grundsatz gebietet es, für die Beurteilung, ob dem Architekten der volle Honoraranspruch zusteht, nur auf den Erfolgseintritt abzustellen. Bezogen auf die geschuldete Leistung ist hiermit das Endergebnis gemeint. Der Architekt erhält somit unabhängig von seinem Tätigkeitsaufwand und den ausgeführten Einzelleistungen das auf die in Auftrag gegebenen Leistungsphasen entfallende Honorar, wenn er den von ihm geschuldeten Enderfolg herbeiführt. Er schuldet insoweit keine Einzelleistungen. Hat z.B. der mit den Leistungsphasen 1-4 beauftragte Architekt eine den Wünschen des Bauherrn entsprechende und genehmigungsfähige Planung erstellt, dann ist es für seinen Honoraranspruch unerheblich, ob er zunächst eine Vorplanung erstellt oder/und Vorverhandlungen mit den Behörden führt.Im konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen vor. Das Objekt wurde antragsgemäß genehmigt und mangelfrei fertiggestellt und vom Bauherrn abgenommen. Auf die Einzelleistungen kommt dann hierbei nicht mehr an. In der oben erwähnten Entscheidung hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen im übrigen ausgeführt, dass eine gleichzeitige Kürzung des Vergütungsanspruchs für mangelhafte Architektenleistungen und eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die den gleichen sachlichen Hintergrund haben, nicht möglich ist, da dies zu einer doppelten Berücksichtigung eines behaupteten Mangels führen würden.Ferner hat das Gericht ausgeführt, dass eine Ausschreibung dann nicht als fehlend angesehen werden kann, wenn der Bauherr selbst nur mit einer Baufirma verhandeln will und hierauf besteht. Genau dies war jedoch auch hier der Fall. Im Ergebnis steht damit fest, dass der Bauherr eine Kürzung des Resthonoraranspruchs nicht vornehmen kann. Der Architekt kann seinen Zahlungsanspruch erfolgreich geltend machen.

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