Mängel des Architektenwerkes

01. Juni 1997von hp, Juni 1997

Mit einer Entscheidung vom 22.1.1998 (AZ: VII ZR 259/96) hat der 7. Senat des Bundesgerichtshof die Position des Bauherren gegenüber dem Architekten weiter gestärkt.

In dem Rechtsstreit hatte der Architekt seinen Bauherren auf Zahlung des Resthonorars in Höhe von DM 250.000 verklagt. Dieses Begehren wurde vom Bundesgerichtshof abgelehnt. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Aufgabe des Architekten war die Planung eines Büro- und Geschäftshauses. Im Laufe des Planungsprozesses forderte der Bauherr den Architekten mehrfach erfolglos zu spürbaren Kostensenkungen auf und verlangte vergeblich, die vermietbaren Nutzflächen zu Lasten der Verkehrsflächen zu optimieren.

Die Karlsruher Richter entschieden, daß in diesem Fall ein Mangel des Architektenwerkes vorliegen könne. Denn der Architekt habe seine vertraglichen Leistungsverpflichtung, gemessen an den berechtigten Forderungen des Bauherren, nicht erfüllt. Der Architekt habe übermäßigen Aufwand betrieben und die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit des Gebäudes nicht erreicht. Der Richterspruch betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich die alleinige Entscheidungsbefugnis des Bauherr bei Zielkonflikten der gestellten Baufrage.

Weil sich der Architekt nicht den Vorgaben des Bauherren untergeordnet habe, sei die Leistungsverpflichtung nach dem Vertrag nicht erfüllt und das Architektenwerk deshalb als mangelhaft zu beurteilen. Damit sei auch der Anspruch auf Zahlung des Resthonorars in der geforderten Höhe nicht begründet. Der Einwand des Architekten, die Planung sei insgesamt technisch funktionstauglich und der ursprüngliche Kostenrahmen sei eingehalten, ändere an der Mangelhaftigkeit des Werkes nichts.

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