Rechtsfall des Monats: Angebotswertung auf dem Prüfstand: Honorar, Präsentation und Vertragsrisiken

Architektin A fragt bei der Rechtsberatung der AKNW an: Unser Büro hat an einem Planungswettbewerb teilgenommen; anschließend sollte ein Verhandlungsverfahren folgen. Die Vergabeunterlagen enthielten eine Wertungsmatrix, nach der u. a. das Wettbewerbsergebnis, das Honorar und eine Angebotspräsentation bewertet werden sollten. Honorarabschläge führten zu Zusatzpunkten, der höchste Honorarzuschlag sollte mit einen Punktabzug von 200 Punkten belegt werden. Zudem sollten die Bieter ihre Konzepte in einem Präsentationstermin vorstellen; dabei sollten auch das Auftreten des Teams und die Souveränität im Vortrag in die Wertung einfließen. Dem Verfahren lag außerdem ein Vertragsentwurf mit sehr weitgehenden Pflichten des Auftragnehmers zugrunde (u. a. umfangreiche Besprechungs und Koordinationsleistungen sowie ein Leistungsminderungsrecht mit Vergütungsentfall). Ist dieses Vorgehen zulässig?

26. Februar 2026von Rebecca Dreps

Rechtsfall des Monats: Angebotswertung auf dem Prüfstand: Honorar, Präsentation und Vertragsrisiken Architektin A fragt bei der Rechtsberatung der AKNW an: Unser Büro hat an einem Planungswettbewerb teilgenommen; anschließend sollte ein Verhandlungsverfahren folgen. Die Vergabeunterlagen enthielten eine Wertungsmatrix, nach der u. a. das Wettbewerbsergebnis, das Honorar und eine Angebotspräsentation bewertet werden sollten. Honorarabschläge führten zu Zusatzpunkten, der höchste Honorarzuschlag sollte mit einen Punktabzug von 200 Punkten belegt werden. Zudem sollten die Bieter ihre Konzepte in einem Präsentationstermin vorstellen; dabei sollten auch das Auftreten des Teams und die Souveränität im Vortrag in die Wertung einfließen. Dem Verfahren lag außerdem ein Vertragsentwurf mit sehr weitgehenden Pflichten des Auftragnehmers zugrunde (u. a. umfangreiche Besprechungs und Koordinationsleistungen sowie ein Leistungsminderungsrecht mit Vergütungsentfall). Ist dieses Vorgehen zulässig? Eine überzeugende Präsentation kann rechtlich zulässiger Teil der Zuschlagswertung sein.

Architektin A erhält folgende Antwort: Nein – jedenfalls nicht in dieser Gesamtkonzeption. Das zeigt ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 11.06.2025 (Verg 9/24). Die Honorarwertung und die vertraglichen Vorgaben erklärte das Gericht für unzulässig. Die Bewertung des Teamauftritts und der Souveränität im Vortrag beanstandete das BayObLG dagegen nicht.

„Honorarzuschlag = Minus 200 Punkte“ verzerrt die Gewichtung

Nach Ansicht des Senats verstößt der Punktabzug von 200 Punkten (bei insgesamt 1.000 möglichen Punkten) für den höchsten Honorarzuschlag gegen die Vorgaben zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots (§ 127 GWB, § 58 VgV). Zwar darf ein Auftraggeber Maßnahmen zur Preisdisziplin vorsehen. Er darf dabei aber nicht die festgelegte Gewichtung der Zuschlagskriterien aushebeln.

Der Punktabzug greift bereits dann, wenn ein Bieter einen – auch geringfügigen – Honorarzuschlag anbietet. Er kann bis zu 20 % der Gesamtpunktzahl ausmachen, obwohl das Zuschlagskriterium „Honorar“ nur mit 12,5 % gewichtet war. Der Abzug überschreitet damit die Bedeutung des Honorars in der Gesamtwertung. Zudem wirkt er faktisch auf andere Zuschlagskriterien zurück. Dadurch verschiebt sich die Gewichtung im Einzelfall; identische Qualitätsbewertungen erhalten je nach Honorarkonstellation ein unterschiedliches Gewicht. Besonders problematisch ist, dass geringfügige Zuschläge den vollen Punktabzug auslösen, während Honorarabschläge gleichzeitig Zusatzpunkte bringen

Unzumutbare Kalkulation – weil Risiken nicht mehr abbildbar sind

Das BayObLG beanstandet zudem, dass die Vergabebedingungen den Bietern eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation erschweren. Der Vertragsentwurf sah sehr weitgehende, nicht näher begrenzte Teilnahme‑ und Koordinationspflichten, ein umfassendes Leistungsminderungsrecht mit vollständigem Vergütungsentfall sowie umfangreiche Gesamtplanungs‑ und Koordinierungsaufgaben ohne gesonderte Vergütung vor.

Ob einzelne Vertragsklauseln für sich genommen bereits unzumutbar sind, ließ der Senat offen. Entscheidend war die Kombination: Der Vertrag verlagert erkennbare Zusatzrisiken auf den Auftragnehmer, während die Wertungsmatrix Honorarzuschläge faktisch sanktioniert. Damit fehlt den Bietern die Möglichkeit, diese Risiken seriös einzupreisen.

Bewertung der Präsentation: Warum das BayObLG sie für zulässig hält

Die Präsentationswertung hielt das BayObLG dagegen für zulässig. Zwar bewertete der Auftraggeber auch Kriterien, die nicht den Inhalt („Was“), sondern die Art der Präsentation („Wie“) betreffen, etwa Auftreten, Souveränität und fachliche Kompetenz in der Diskussion. Diese Aspekte stehen nach Auffassung des Senats jedoch in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand (siehe zur Präsentation als Zuschlagskriterium auch: https://www.dabonline.de/recht/vergabeverfahren-zuschlagskriterium-praesentation/ ).

Die Präsentation bezog sich auf konkrete, leistungsbezogene Konzepte, etwa zum Kosten‑ und Nachtragsmanagement, zur Terminsicherheit und zur weiteren entwurflichen Entwicklung. Gerade bei Planungsleistungen kommt es darauf an, Konzepte verständlich zu erläutern, Fragen souverän zu beantworten und andere Projektbeteiligte anzuleiten. Auftreten und Durchsetzungsfähigkeit können daher Rückschlüsse auf die spätere Qualität der Leistungserbringung zulassen.

Praxistipp:

Prüfen Sie Wertungsmatrizen nicht nur formal, sondern auf ihre tatsächliche Wirkung. Sanktionen für Honorarzuschläge können – vor allem in Kombination mit risikoreichen Vertragsklauseln – die Zuschlagswertung verzerren und eine seriöse Kalkulation verhindern. Bei Präsentationen sollten Bieter berücksichtigen, dass Auftraggeber nicht nur den fachlichen Inhalt, sondern auch die Art der Darstellung bewerten dürfen. Eine überzeugende Präsentation ist daher kein „Nice‑to‑have“, sondern kann rechtlich zulässiger Teil der Zuschlagswertung sein.

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