Architekt A wendet sich mit folgender Frage an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: „Ich arbeite als angestellter Architekt im Bauordnungsamt. Mir liegt ein Bauantrag vor, den jemand mit der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ unter Verwendung des Stempels mit Logo der Architektenkammer NRW unterzeichnet hat. Unter der im Bauantrag angegebenen Mitgliedsnummer kann ich die Person jedoch nicht in der Online-Architektenliste der Kammer finden. Besteht eine Kammermitgliedschaft? Wenn dies nicht zutrifft, was kann die Kammer hiergegen tun?“
Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass die Online-Architektenliste nicht in jedem Fall vollständig sein muss, da die bei uns eingetragenen Personen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 Baukammerngesetz NRW (BauKaG) einer Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten in der Online-Liste widersprechen können. Daher empfehlen wir im Zweifelsfall, eine Mitgliedschaft direkt bei der Architektenkammer NRW zu erfragen.
Eine Mitgliedschaft der von Ihnen genannten Person können wir in der Architektenliste derzeit nicht verzeichnen. Damit besteht auch keine Bauvorlageberechtigung gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW. Die im Bauantrag angegebene Berufsbezeichnung „Architekt“ wird daher wie der Architektenstempel unberechtigt verwendet.
Zum Schutz der Berufsbezeichnung hat die Architektenkammer NRW verschiedene rechtliche Verfolgungsmöglichkeiten.
In einem aktuellen Fall hat ein ehemaliges Mitglied einen Bauantrag unterzeichnet und dabei seinen Architektenstempel mit Logo der Architektenkammer benutzt und zudem zwei Anträge auf Vorbescheid mit einem Bürostempel und Unterschrift eines anderen bauvorlageberechtigten Ingenieurs manipuliert. Die Architektenkammer hat Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt. Wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung, gewerbsmäßiger strafbarer Verletzung einer Unionsmarke sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung hat das zuständige Amtsgericht gegen das ehemalige Mitglied einen Strafbefehl erlassen und darin eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung festgesetzt (AG Geldern, Strafbefehl vom 11.08.2021 - Cs 203 Js 98/21). Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe ist insofern beachtlich, als dass ein Gericht in derartigen Fällen zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat. Verstöße gegen das Markengesetz werden in der Regel mit der Verhängung von Geldstrafen geahndet.
Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten derartige Fälle der Architektenkammer NRW angezeigt werden. Die Rechtsabteilung der Architektenkammer NRW prüft diese Fälle und leitet die erforderlichen rechtlichen Schritte ein. Dadurch entstehen für den „Anzeigenden“ keine Kosten. In den meisten Fällen können derartige Hinweise auch vertraulich behandelt werden.
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