Sendeprotokoll des Fax-Gerätes kein Zugangsbeweis

01. Februar 1999von hp, Februar 1999

Architekt G. aus H. schilderte in der telefonischen Rechtsberatung folgenden Sachverhalt:

"Ich habe einen Bauherrn bei der Abwicklung eines Bauvorhabens in regelmäßigen Abständen per Fax informiert. - Ein, wie ich meine, heutzutage übliches Verfahren. Dies ist verabredungsgemäß auch dann geschehen, wenn Bauhandwerker mit zusätzlichen Leistungen im Sinne der VOB zu beauftragen waren. Ich habe diese zusätzlichen Beauftragungen beim Bauherrn jeweils per Fax mit dem Vermerk angemeldet: 'Sollte ich nicht binnen 24 Stunden von Ihnen hören, werde ich den Handwerker in Ihrem Namen beauftragen.' Jetzt liegen die Handwerkerrechnungen vor, und der Bauherr weigert sich zu zahlen, da er von einer Beauftragung mit zusätzlichen Leistungen nichts wisse. Ich kann das Gegenteil beweisen - anhand der Faxprotokolle."


Diese Auffassung ist nach Ansicht verschiedener Gerichte falsch. Nach neueren Gerichtsurteilen ist ein Sendeprotokoll mit einen "OK-Vermerk" alleine nicht ausreichend, um den ordnungsgemäßen Empfang eines Faxes zu beweisen. Im Streitfall muss der Versender den tatsächlichen Zugang einer lesbaren Fax-Nachricht beweisen. Das Protokoll zeigt aber nicht auf, ob beim Empfänger tatsächlich etwas angekommen ist. Zu denken ist beispielsweise an technische Probleme beim Empfänger - wie ein Papierstau oder eine leere Tintenpatrone - bei denen beim Absender eine "OK"-Meldung im Protokoll erscheint, obwohl die Nachricht allenfalls im Speicher des Telefaxgerätes angekommen ist.

Wichtige Dokumente sollten daher - dies gilt vor allem, wenn Fristen gewahrt werden müssen - nicht per Fax versendet werden, ohne dass der Versender sich den ordnungsgemäßen und fristwahrenden Empfang des Faxes kurzfristig bestätigen lässt.

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