Teurer Freundschaftsdienst

02. März 2011von mo, 02.03.2011

Architekt A wendet sich an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem: 
Ein Bekannter B errichtete mit einem Generalunternehmer ein Einfamilienhaus. Er bat mich, mit ihm zusammen sporadisch auf der Baustelle nach dem Rechten zu sehen. Nun nimmt mich B auf Schadensersatz in Anspruch, weil Mängel am Bauwerk festgestellt wurden. Kann mich B hierfür in Haftung nehmen, obwohl kein Architektenvertrag geschlossen wurde? 

Auch wenn Sie aus rein freundschaftlichen Erwägungen B behilflich sein wollten, können Sie dennoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen in Haftung genommen werden. Unerheblich ist dabei, ob es zum Abschluss eines Architektenvertrages gekommen ist. Schadensersatzansprüche können auch aus einem Gefälligkeitsverhältnis entstehen. Zwar wollten Sie aus rein freundschaftlichen Erwägungen unentgeltlich für B tätig werden und keine rechtliche Bindung eingehen. Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Verhältnisses kommt es jedoch nicht auf die Sichtweise der Parteien an. Entscheidend ist vielmehr, wie sich das Verhalten der Parteien für einen objektiven Betrachter darstellt. Zu würdigen ist dabei insbesondere die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit sowie die Interessenlage.  

Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich ausgeführt, dass in solchen Fällen eine vertragliche Bindung naheliege, weil sich der Begünstigte erkennbar auf die Zusage verlässt, und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. Architektenleistungen haben nach Ansicht des Gerichts für den Bauherrn eines Wohnhauses eine große wirtschaftliche Bedeutung. Der Bauherr müsse darauf vertrauen dürfen, dass die Leistungen erbracht werden, und dass sie sorgfältig erbracht werden.  Unter Zugrundelegung dieser Umstände haften Sie daher nach den gleichen Maßstäben wie ein vertraglich beauftragter Architekt.

Praxisempfehlung 

Der Fall zeigt, dass die Übernahme von Freundschaftsdiensten zu erheblichen Haftungsrisiken führen kann. Insbesondere bei Freundschaftsdiensten empfiehlt es sich daher dringend, schriftliche Vereinbarungen zu treffen und beispielsweise mit dem Bauherrn einen ausdrücklichen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit zu vereinbaren.

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