Überwachung der Fachingenieure

Architektin A wendet sich an die Architektenkammer NRW mit der folgenden Frage: „Anlässlich der Erstellung eines Einfamilienhauses inkl. einer Einliegerwohnung und eines Wintergartens bin ich mit der Vollarchitektur beauftragt. Die Leistungsphase 8 ist schon fast beendet. Es zeigen sich nunmehr am Gebäude Mängel, die auf eine fehlerhafte Handwerkerleistung zurückzuführen sind. Es gehörte zu den Aufgaben eines beauftragten Fachingenieurs, die spezifische Handwerkerleistung – hier: Montage von Be- und Entlüftungsrohren - zu planen, auszuschreiben und zu überwachen. Der Bauherr wirft auch mir Überwachungsverschulden vor und verweigert den Ausgleich einer Abschlagsrechnung. Zu Recht?“

13. September 2021von Dr. Volker Steves

Ja, sofern Sie es unterlassen haben, dafür Sorge zu tragen, dass der Fachingenieur den Handwerker überwacht und die Leistung in technischer Hinsicht überprüft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 – 24 U 101/20). Dies folgt aus der dem Objektplaner obliegenden Koordinierungspflicht aller am Bau beteiligten Personen. Zu diesen Beteiligten gehören auch die Fachingenieure.

Der Objektplaner hat zunächst einmal die Fachplanungsleistungen der Fachingenieure zu koordinieren und in seine Planung zu integrieren. Dabei haftet er für eine fehlerhafte Planung des Fachingenieurs nur, wenn der Fehler nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 8.05.2003 – VII ZR 407/01). Ist Letzteres der Fall, dann muss der Objektplaner den Fachingenieur auf die fehlerhafte Planung hinweisen und ihn zur Korrektur auffordern (Vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2016 – 4 U 136/14).

Die Koordinierungspflicht des Objektplaners bzw. der Objektplanerin umfasst aber auch die von den Fachingenieuren zu erbringende Fachüberwachungsaufsicht der in ihr Ressort fallenden Handwerkerleistungen. Unter der dem Objektwacher obliegenden Koordinierungstätigkeit ist eine „ordnende, den planungs- und termingerechten Ablauf aller Leistungsbereiche überwachende Tätigkeit“ zu verstehen (vgl. OLG Hamm, a.a.O).

Auch im Hinblick auf die Bauüberwachung kann er sich auf die spezielle Sachkunde des Fachingenieurs verlassen, er muss jedoch sicherstellen, dass der Fachingenieur seiner Fachüberwachungspflicht nachkommt und die Fachhandwerker überwacht und deren Leistung in technischer Hinsicht überprüft (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2011 – I -5 U 8/11).

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 16.03.2021 dem Bauherrn Schadenersatz gegen die klagende Architektin zugesprochen, weil die Architektin es versäumt hatte, darauf hinzuwirken, dass der TGA-Ingenieur die korrekte Montage von Be- und Entlüftungsrohren für die Belüftung eines Wintergartens überwacht. In dem entschiedenen Fall war bei der Verlegung der Rohre weder der Fachingenieur noch ein Mitarbeiter desselben zugegen.

Praxistipp

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zeigt die Bedeutung der umfassenden Koordinierungspflicht des Objektplaners. Diese erstreckt sich nicht nur auf die durch die Fachingenieure zu erbringende Planung, sondern auch auf deren Überwachung der Fachhandwerkerleistung. Insbesondere bei sicherheitssensiblen Gewerken und bei Leistungen, die – wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall – durch den nachfolgenden Bauablauf verdeckt sind, sollte der Objektplaner diese Pflicht sehr ernst nehmen. Er sollte dokumentieren können, dass er im Vorfeld der Handwerkerleistung den Fachingenieur zur Überwachung aufgefordert hat und dass er die tatsächliche Überwachung durch den Fachingenieur auch überprüft hat. Es wird auch hier wieder das immense Haftungspotential deutlich, welchem der Objektplaner trotz Hinzuziehung von Sonderfachleuten ausgesetzt ist.

 

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