Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nur in Ausnahmefällen

01. Dezember 1998von be, Dezember 1998

Architekt H. aus G. richtet an die telefonische Rechtsberatung der Architektenkammer folgende Frage:

"Bei Vertragsverhandlungen kommt es immer häufiger vor, dass Auftraggeber von mir verlangen, die Mindestsätze der HO-AI zu unterschreiten. Unter welchen Umständen ist eine Unterschreitung der Mindestsätze zulässig?"


Die Regelung des § 4 Abs. 2 HOAI sieht vor, dass die Mindestsätze der HOAI durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. April 1999 (AZ: VII ZR 309/98) ausgeführt, dass nur Umstände, die das Vertragsverhältnis deutlich von den durchschnittlichen Verträgen unterscheiden, eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen. Ein Ausnahmefall kann bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. Die Voraussetzungen liegen allerdings nicht schon dann vor, wenn sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind.

Auch die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Tennisverein begründet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für sich noch keine enge persönliche Beziehung - auch dann nicht, wenn sich die Mitglieder duzen.

Ein Ausnahmefall kann jedoch dann gegeben sein, wenn die vom Architekten geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern nicht der Umstand schon bei den Bewertungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist. Besondere Umstände können auch in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen. Im Regelfall allerdings ist eine Unterschreitung der HOAI unzulässig.

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