Urteil zu Wettbewerben: Schadensersatzanspruch abgewiesen

01. Januar 1998von hp, Januar 1998

Architekten, die als Preisträger aus einem Wettbewerbsverfahren hervorgehen, haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Weiterbeauftragung an Architekten vergeben wird, die nicht an dem Wettbewerb teilgenommen haben, soweit das Urteil der Jury von schwerwiegenden Verfahrensfehlern gekennzeichnet war. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (AZ 24 U 64/99) vom 21.03.2000 entschieden.
Die Beklagte hat im Jahre 1988 einen Architektenwettbewerb nach den GRW 1977 ausgelobt. Gegenstand war die Planung eines Freizeithallenbades. Die Auslobungsbedingungen enthielten unter Nr. 16.1 die Bestimmung: "Der Auslober beabsichtigt, soweit und sobald die Aufgabe realisiert wird, entsprechend den Empfehlungen des Preisgerichts einem Preisträger die weitere Bearbeitung gemäß HOAI § 15 mindestens die Leistungsphase 2 - 5 zu übertragen. Dabei wird die Preissumme unter Voraussetzung der Nr. 5.1.2 GRW 1977 angerechnet."

Das Preisgericht entschied im Oktober 1988 auf Verleihung von fünf Preisen. Das Preisgericht stellte ausdrücklich fest, dass die Entwürfe aller Preisträger nicht im von der Beklagten vorgegebenen Kostenrahmen (10 bis12 Mio. DM) lagen, sondern diesen zum Teil erheblich überschritten (28 bis 30 Mio. DM). Die Beklagte ließ daraufhin zunächst die beiden ersten Preisträger ihre Entwürfe überarbeiten und beauftragte den ersten Preisträger schließlich gegen Zahlung eines Honorars, seinen Entwurf weiter zu reduzieren. Im Dezember 1995 wurden dann jedoch zwei andere Architekten beauftragt, die nicht zum Kreis der Preisträger gehörten.

Unter Berufung auf die Weiterbeauftragungsklausel erhoben die Preisträger Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz des entgangenen Gewinns gerichtet waren.

Ein Schadensersatzanspruch der Kläger wäre dann gegeben, so das OLG Hamm, wenn die Beklagte mit der Beauftragung der beiden Architekten gegen ihre Pflichten aus der Auslobung (Weiterbeauftragung) verstoßen hätte. Ein solcher Verstoß wird vom Gericht verneint. Der Auslober kann an eine Entscheidung des Preisgerichts nur dann gebunden sein, wenn diese Entscheidung frei von schwerwiegenden Verfahrensfehlern ist. Ein solcher schwerwiegender Fehler liegt nach Meinung des Gerichts hier vor, da das Preisgericht den in den Wettbewerbsbedingungen geregelten Kostenrahmen nicht hinreichend berücksichtigt hat:

"Der in den Zielvorstellungen genannte Kostenrahmen ist mit den Worten, dass die Stadt ein 'angemessenes Objekt erwarte, dessen Baukosten 10 bis12 Mio. DM nicht notwendig überschreiten sollten', zwar etwas ungenau formuliert. Es wird aber klar ausgedrückt, dass die auslobende Stadt eine bestimmte Vorstellung von den Baukosten hat, die zwar nicht genau beziffert werden, sich aber doch innerhalb einer Bandbreite halten sollen. Dieser Rahmen ist überschritten, wenn die geschätzten Baukosten mehr als 100 % über der angegebenen Obergrenze liegen. Eine derartige Überschreitung liegt erkennbar außerhalb der angegebenen Bandbreite. Die Wettbewerbsbedingungen der Beklagten sind dahingehend auszulegen, dass die Wettbewerbsaufgabe nur mit einem Entwurf erfüllt werden konnte, der auch den Kostenrahmen einhielt. Das Preisgericht hat den in den Wettbewerbsbedingungen geregelten Kostenrahmen bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Es hätte die Preise keinen Entwürfen zuteilen dürfen, die den Kostenrahmen erheblich überschritten. Dies verlangte Nr. 4.7.1 Abs. III GRW. Gegen diese Verfahrensvorschrift wurde bei der Auszeichnung aller fünf Preisträger verstoßen. Sie alle überschritten die genannte obere Kostengrenze um mehr als 100 %. Nach alledem ist die Entscheidung des Preisgerichts unverbindlich."

Aufgrund der Unverbindlichkeit war die Weiterbeauftragungsklausel für die Beklagte unbeachtlich. Sie konnte daher den Auftrag "frei vergeben", ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. Die Kläger haben nach Auskunft des Prozessvertreters der Beklagten vorsorglich beim BGH Revision eingelegt. Eine Begründung stand bei Redaktionsschluss noch aus.

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