Vergütung nach Zeithonorar gemäß § 6 HOAI

01. August 1999von hp, August 1999

Architekt F. aus W. wendet sich mit einer schriftlichen Anfrage an die Rechtsabteilung der AKNW:"Ich war bei einem Bauvorhaben mit den Leistungsphasen 1 bis 5 beauftragt. Vergabe und Objektüberwachung sind vom Bauherrn selbst wahrgenommen worden. Die tatsächliche Bauausführung durch den beauftragen Generalunternehmer ist nicht entsprechend der erteilten Genehmigung erfolgt. Die Gemeinde forderte vom Bauherrn deshalb eine Anpassung der Genehmigungsplanung an die tatsächliche Bauausführung. Der Bauherr will mich hiermit beauftragen. Kann ich diese Leistung nach Zeithonorar gemäß § 6 HOAI abrechnen?"Sie können diese Leistungen nicht ohne weiteres nach Zeitaufwand abrechnen. § 6 HOAI kann als Rechtsgrundlage nicht dienen. Diese Bestimmung regelt nur, "wie" das Honorar zu berechnen ist. Die Vorschrift sagt nichts darüber aus, "ob" ein Zeithonorar zulässig ist. Eine Abrechnung nach § 6 HOAI ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die HOAI dies ausdrücklich vorsieht oder das Honorar frei vereinbart werden kann. Eine Abrechnung nach Zeithonorar ist beispielsweise in den Fällen der §§ 16 Abs. 3, 29 Abs. 2, 31 Abs. 2 oder 33 HOAI gestattet.Das Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, wird ausdrücklich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI als "Besondere Leistung" genannt. Diese Vorschrift greift dann, wenn die Planung - wie vorliegend - nicht im wesentlichen abgeändert werden muss. Für derartige "Besondere Leistungen" kann ein Honorar gemäß § 5 Abs. 4 HOAI berechnet werden, wenn ein solches schriftlich vereinbart worden ist.Sie müssen daher eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bauherrn treffen. Sollte dies nicht geschehen, ist es nicht möglich, die Leistung in der Schlussrechnung "ersatzweise" als Zeithonorar abzurechnen.

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