Verkehrssicherungspflicht am Bau

13. August 2019von Dorothee Dieudonné

Architektin A wendet sich mit folgender Frage an die Rechtsberatung der Architektenkammer NRW: „Mein Bauherr, der mich mit der Objektüberwachung für sein Bauvorhaben beauftragt hatte, ließ eine Containeranlage errichten. Eine Drittfirma hat für die Containerfirma den Container aufgestellt. Auf dem Dach des Containers wurden – ohne mein Wissen - lose Metallplatten gelagert. Bei einem plötzlich auftretenden schweren Gewittersturm wurden die Metallplatten vom Dach gefegt, meinem Bauherrn ist ein erheblicher Sachschaden entstanden. Hätte ich als bauleitende Architektin eine eigene Verkehrssicherungspflicht gehabt, sodass ich ihm gegenüber gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz hafte?“

In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Frankfurt zuletzt mit Urteil vom 13.03.2015 (AZ: 10 U 82/14) bestätigt, dass der Architekt nur ausnahmsweise dann selbst verkehrssicherungspflichtig wird, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein am Bau beteiligtes Unternehmen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn der Architekt Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Auch wenn Sie als Architektin vom Bauherrn mit der Bauüberwachung im Sinne der Leistungsphase 8 der HOAI beauftragt wurden, trifft Sie unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung keine Gefährdungshaftung für sämtliche von der Baustelle für Dritte ausgehenden oder sich realisierenden Gefahren.

In erster Linie sind die unmittelbar am Bau beteiligten Unternehmen selbst verkehrssicherungspflichtig. Diese haben im Rahmen der Ausführung für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich ausschließlich an diese. Der objektüberwachende Architekt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die beteiligten Bauunternehmen ihre Verpflichtung erfüllen. Wenn eine mangelnde Sachkunde oder Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Lagerung von Baumaterial im Vorfeld nicht erkennbar war und auch keine problematischen Windverhältnisse vor dem Schadensereignis herrschten, die eine Kontrolle erfordert hätten, bestand für Sie als objektüberwachende Architektin insoweit keine eigene Verkehrssicherungspflicht. Demnach haften Sie nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer eigenen Verkehrssicherungspflicht.

Praxistipp:

Zwar steht der Architekt trotz Bauüberwachung ausnahmsweise nicht an vorderster Front in Bezug auf Verkehrssicherungspflichten. Er muss jedoch auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht verschließen. Sobald er erkennt, dass Bauunternehmen ihrer Aufgabe möglicherweise nicht oder nur unzureichend gewachsen sind oder der Architekt sogar selbst gefährliche Arbeiten im Rahmen der Bauüberwachung angeordnet hat, ist er gut beraten, besondere Sorgfalt auf der Baustelle walten zu lassen und genauer auf Gefahrensituationen zu schauen. Ggf. hat der Architekt sogar selbst die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern.  Verkehrssicherungspflichten des Architekten können sich auf den Schutz von Personen (Arbeiter, Bauherren, Passanten) und auf den Schutz von Gegenständen (Bauwerk, Geräte, Maschinen, Baumaterial) auf der Baustelle beziehen.

Die telefonische Rechtsberatung der AKNW erreichen Sie immer vormittags unter Tel. (0211) 49 67-26/-27 (Mo. - Fr., 09.00 - 12.30 Uhr).

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