Architekt A. wendet sich an die Architektenkammer und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
„Die Bauleistungen beim Objekt meines Bauherrn B. sind weitgehend abgeschlossen. Die Abnahme der Leistungen steht bevor. Teilweise weisen einzelne Gewerke jedoch noch Mängel auf. Ist es ratsam, dass mein Bauherr diese Werkleistungen ‚unter Vorbehalt’ abnimmt und dies entsprechend im Abnahmeprotokoll vermerkt?“
Eine Abnahme „unter Vorbehalt“ sieht das BGB in § 640 Abs. 2 zwar ausdrücklich vor. Auch wenn die VOB/B vereinbart sein sollte, ist eine derartige Abnahme „unter Vorbehalt“ möglich. Zu beachten ist jedoch, dass eine Abnahme sehr weitreichende Folgen hat, die teilweise auch bei einer Abnahme „unter Vorbehalt“ bereits eintreten.Die Bedeutung des Vorbehalts hat gemäß § 640 Abs. 2 BGB Auswirkungen auf die Geltendmachung von Mängelansprüchen. Die Abnahme „unter Vorbehalt“ bewirkt weitergehend, dass hierdurch der Unternehmer einen fälligen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen erhält. Der geäußerte Vorbehalt ist hierfür unerheblich.Durch eine Abnahme „unter Vorbehalt“ erklärt der Bauherr, dass er die Leistung des Unternehmers „als im Wesentlichen vertragsgerecht“ ansieht. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er keine weiteren Tätigkeiten des Unternehmers zur Erzielung eines vertragsgemäßen Zustands mehr wünscht, „sondern sich mit einer finanziellen Abgeltung der Beanstandungen begnügen“ will (so OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2008).Die Abnahme „unter Vorbehalt“ sollte daher genau überlegt werden. Sie verhindert nicht, dass der Bauunternehmer eine fällige Schlussrechnung stellen kann.
Praxisempfehlung:
Die Abnahme einer Werkleistung hat weitreichende Auswirkungen:
Diese weitreichenden rechtlichen Folgen sollte man bedenken, falls man dem Bauherrn die Empfehlung gibt, die Werkleistungen der Unternehmer abzunehmen.
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