Wirksamkeit einer Pauschalpreisvereinbarung

01. März 2000von Lg, März 2000

Architekt A wendet sich mit folgendem Problem an die Rechtsberatung der Architektenkammer:

"Bauherr B hat mich auf der Grundlage eines von mir erstellten Angebotes mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Das Angebot beinhaltete ein Pauschalhonorar für sämtliche zu erbringenden Leistungen, das etwa 10% über dem Mindestsatz der HOAI liegt. Mit schriftlichem Bestätigungsschreiben teilte mir der Bauherr mit, dass er mich 'auf der Grundlage meines Honorarangebotes' beauftrage.

Darf ich davon ausgehen, dass die Vereinbarung eines Pauschalpreises zulässig ist und hier eine wirksame Pauschalpreisvereinbarung vorliegt?"

Die Honorarordnung sieht recht strenge formale Anforderungen für die Honorarberechnung vor.

Die Honorarhöhe für Grundleistungen bestimmt sich gemäß §10 Abs. 1 HOAI nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone und der Honorartafel. Dabei sind die anrechenbaren Kosten gemäß §10 Abs. 2 HOAI unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 für die Leistungsphasen 1 - 4 auf der Grundlage der Kostenberechnung, Leistungsphasen 5 - 7 auf der Grundlage des Kostenanschlags und Leistungsphasen 8 - 9 auf der Grundlage der Kostenfeststellung zwischen Mindest- und Höchstsätzen zu ermitteln. Das bedeutet, dass ein "variables Honorar" den Regelfall darstellt.

Preisrechtlich ist es zulässig, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, wenn die Vertragsparteien bei Auftragserteilung die Pauschale im Rahmen der in der HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze vereinbaren. Dies bedeutet, dass die Pauschalpreisvereinbarung einer nachträglichen Überprüfung im Wege einer Vergleichsrechnung nach HOAI standhalten muss.

Im übrigen können die Vertragsparteien nach §4a HOAI abweichende Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragerteilung vereinbaren.

Fraglich ist jedoch, ob die von dem Architekten vorgelegte Vereinbarung eine wirksame Honorarvereinbarung ist. Nach §4 Abs. 2 HOAI bedürfen Berechnungsgrundlagen, die von den Mindestsätzen, die die HOAI festlegt, abweichen, der schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung, also bei Abschluss des Architektenvertrages. Die Rechtsprechung setzt an das Schriftformerfordernis strenge Maßstäbe. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nicht verzichtet werden. Die Schriftform im Sinne des §126 BGB ist aber nur dann gewahrt, wenn eine Unterschrift beider Vertragsparteien auf einer Urkunde vorliegt. Eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers wie im vorliegenden Fall genügt nicht. Auch Faxnachrichten reichen nicht aus. Erforderlich ist grundsätzlich das Vorliegen zweier Originalunterschriften auf einer Urkunde.

Dies führt im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung mit der Folge, dass auf der Grundlage der richtig ermittelten anrechenbaren Kosten, der objektiv richtigen Honorarzone und der objektiv zutreffenden Bewertung der Leistungen nur der Mindestsatz gemäß §4 Abs. 4 HOAI gefordert werden kann.

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