Am 14. März 2022 ist das neue Baukammerngestz (BauKaG) für NRW in Kraft getreten. - Foto: Ingo Lammert/AKNW

Neues Baukammerngesetz

„Grundgesetz“ des Berufsstandes – so wird das Baukammerngesetz (BauKaG NRW) oft genannt. Das Baukammerngesetz ist die wichtigste Rechtsgrundlage für die Arbeit der Architektenkammer NRW. Damit ist es von großer Relevanz für die Tätigkeit als Architektin, als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin bzw. Stadtplaner.

Mit dem Baukammerngesetz werden die o. g. Berufsbezeichnungen geschützt. Das Gesetz bestimmt, wer Titel tragen darf und stellt damit sicher, dass dies nur qualifizierte und zuverlässige Personen tun.

Das Baukammerngesetz regelt die Berufsaufgaben von Architektinnen und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern. Der Weg der Eintragung wird ebenso festgeschrieben wie die Voraussetzungen für Löschungen – und zwar für Planerinnen und Planer aus dem In- und Ausland sowie auch für Gesellschaften.

Die Aufgabe, dies zu prüfen und umzusetzen, wird der Architektenkammer NRW übertragen, wodurch die berufliche Selbstverwaltung, also die Souveränität und Freiheit des Berufsstandes, festgeschrieben wird. Eben nicht der Staat/das Land oder seine Institutionen führen die Aufsicht über die Zugehörigkeit zum Berufsstand, sondern der Berufsstand selbst.

Weiter enthält das BauKaG u. a. Einzelheiten zu den Gremien der AKNW, zum Versorgungswerk und zu Berufspflichten. Details, die im Baukammerngesetz nicht explizit geregelt sind und die das konkrete Verwaltungshandeln betreffen, regelt die Durchführungsverordnung (DVO) zum Baukammerngesetz.

Neues Recht ab 2022 gültig

Nach fast 20 Jahren hat der Landtag Nordrhein-Westfalen 2021 ein neues Baukammerngesetz beschlossen. Es enthält Neuerungen, die die Gesetzesgrundlage für die Architektenkammer NRW zeitgemäßer, moderner, leistungsfähiger und zu einem strafferen Regelwerk machen.

    Neu sind im Baukammerngesetz einige Punkte zum Berufsbild, zu einer neuen „Junior-Mitgliedschaft“ in der Architektenkammer NRW, zu Registern besonderer Qualifikation, zur Freistellung von Mitgliedern der Organe, zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Möglichkeit, Gremiensitzungen online durchzuführen (näheres: siehe unten).

    Einwilligen, Video starten

    Wir brauchen Ihre Einwilligung. Auf dieser Website benutzen wir einen Videoplayer, um Videos direkt aus unserem YouTube-Kanal abzuspielen. Bitte beachten Sie, dass hierbei persönliche Daten erfasst und gesammelt werden können. Um das Video zu sehen, willigen Sie bitte ein, dass dieses vom YouTube-Server geladen wird. Weitere Informationen finden Sie hier.

    Neues Baukammerngesetz: Kommentar von AKNW-Präsident Ernst Uhing
    Junior-Mitgliedschaft

    Neu und besonders relevant ist die Möglichkeit für den Architekturnachwuchs, bereits direkt nach dem Studium einen Antrag auf Eintragung als Junior-Architekt*in, -Innenarchitekt*in, Landschaftsarchitekt*in oder -Stadtplaner*in stellen zu können. Wird dem seitens der Kammer entsprochen, können Absolventinnen und Absolventen bereits während der zweijährigen Phase, in der sie die berufspraktische Qualifikation für ihre Eintragung absolvieren, den entsprechenden Titel führen.

    Die Junior-Mitgliedschaft eröffnet jungen Planerinnen und Planern Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Architektenkammer NRW. Zugleich werden sie schon zu Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit Teil des Netzwerks und der starken Gemeinschaft der AKNW-Mitglieder – die Nutzung aller AKNW-Services inklusive.

    Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    Neben der Junior-Mitgliedschaft hebt das neue Baukammerngesetz auch besonders auf die Berufsanerkennung ab. So wurden die Eintragungsvoraussetzungen für Personen, die über einen ausländischen Studienabschluss verfügen oder ihre praktische Berufserfahrung im Ausland gesammelt haben, neu geregelt.

    Zudem hebt das Gesetz hervor, dass ein für eine Eintragung anerkanntes Studium den Anforderungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Art. 46) entsprechen und zum Erwerb von mindestens 240 ECTS-Punkten führen muss.

    Berufsbild

    Nicht zuletzt mit Blick auf die Altersvorsorge ist für Mitglieder wichtig zu wissen, dass das BauKaG die Berufsaufgaben und damit das Berufsbild neu fasst.

    Es trägt der Vielgestaltigkeit und dem ständigen Wandel des Berufsbildes Rechnung und enthält eine Formulierung, nach der es für Mitglieder leichter sein dürfte, bspw. gegenüber der Deutschen Rentenversicherung darzulegen, dass sie eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben und ihre Tätigkeit somit befreiungsfähig ist (Befreiungsrecht).

    Register mit besonderen Qualifikationsanforderungen

    Durch das neue Baukammerngesetz erhält die Architektenkammer NRW die Möglichkeit, Register in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen einzuführen und diese zu veröffenltichen.

    Darüber, welche Register eingeführt werden und was die Voraussetzungen für eine Eintragung in diese Listen sind, entscheidet die Vertreterversammlung.

    Weitere Änderungen

    Neben den oben genannten, enthält das neue Baukammerngesetz noch weitere Änderungen. Unter anderem wurden die Berufspflichten im Hinblick auf Wettbewerbsbeteiligungen und auf Honorarvereinbarungen aktualisiert.

    Es gibt auch Änderungen im Blick auf die AKNW-Gremienarbeit: Hier ehrenamtlich und im Hauptamt im Angestellten oder Beamtenverhältnis tätige Personen erhalten ein  Recht auf Freistellung zur Ausübung ihres Mandates in der Architektenkammer NRW. Und Gremien der AKNW können mit dem neuen BauKaG auch digital arbeiten.

    Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

    Das neue BauKaG NRW ist am 14. März 2022 in Kraft getreten. Das heißt, dass bis zum 13. März 2022 noch das alte BauKaG NRW gegolten hat, Anträge auf Eintragung daher unter Nutzung der bisherigen Formulare und nach den dort zitierten Regularien zu stellen waren und auf Basis des alten Rechts beschieden werden.

    Seit dem 14. März 2022 werden Anträge nach neuem Recht, die auch die Junior-Mitgliedschaft beinhalten können, gestellt werden können. Anträge werden ab dann grundsätzlich auch in Anwendung des neuen Rechts beschieden; Ausnahmen gelten nach § 44 BauKaG NRW für Personen, die sich am 30. Juni 2020 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befunden haben und deren Anträge bis Ende Juni 2022 beschieden werden. Näheres hierzu sowie zu den vom Eintragungsausschuss festgelegten Übergangsregelungen finden Sie in unserem Praxishinweis „Berufspraktische Zeit und Junior-Mitgliedschaft“.

    Rechtsgrundlagen

    Weitere Informationen

    Die Architektenkammer NRW hat die wichtigsten Neuerungen, die sich aus der Neufassung des BauKaG NRW ergeben, in neuen Praxishinweisen zusammengefasst:

    Die folgenden weiteren Praxishinweise und Fachinformationen wurden hinsichtlich des neuen Rechts aktualisiert:

    Sie haben Fragen?

    Wir helfen Ihnen in unserer Rechtsberatung gern weiter. Sie erreichen uns telefonisch am besten:
    montags bis freitags in der Zeit von 9 Uhr bis 12.30 Uhr.
    Telefon: (0211) 49 67-27/-29.

    Per E-Mail sind wir jederzeit für Sie erreichbar (recht@aknw.de).

    Jetzt E-Mail schreiben