Junior-Mitgliedschaft

Wenn Sie Absolventin oder Absolvent der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung sind, besteht die Möglichkeit, dass Sie Junior-Mitglied der Architektenkammer NRW werden. Dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Junior-Architekt/in", "Junior-Innenarchitekt/in", "Junior-Landschaftsarchitekt/in" oder "Junior-Stadtplaner/in" führen.

Ihre Vorteile

  • Schutz der Berufsbezeichnung
  • Interessensvertretung in Politik, Wirtschaft und Verwaltung
  • Service, Information und Beratung in den Bereichen Recht, Architektur, Technik und Existenzgründung
  • Absicherung für das Alter mit dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW
  • Gemeinsamer Einsatz für eine lebendige Baukultur in NRW
  • Enger Kontakt schon während der zweijährigen berufspraktischen Phase und umfassende Unterstützung auf dem Weg zur "Voll-Mitgliedschaft" (weitere Infos: siehe unten; Punkt "Junior-Mitgliedschaft")

Junior-Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen werden Sie durch Eintragung in die Junior-Liste Ihrer Fachrichtung.

Eintragungsvoraussetzungen

Für eine Eintragung müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder Ihr Beschäftigungsort liegt in Nordrhein-Westfalen.
  • Sie haben ein Studium der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder des Städtebaus mit einer Mindest-Regelstudienzeit von vier Jahren erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie haben eine zweijährige berufspraktische Zeit bei der AKNW angezeigt oder tun dies parallel.

Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der AKNW. Der Ausschuss ist unabhängig und entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Um später als Mitglied der AKNW in die entsprechende Liste eingetragen werden zu können,  müssen  Absolventinnen  und  Absolventen  nach  erfolgreichem Abschluss  des  jeweiligen  Studiums  berufspraktische  Erfahrungen  sammeln.  Begleitend sind  in  dieser  Zeit  Weiterbildungsmaßnahmen  im  Umfang  von  112  Stunden  zu  absolvieren, deren Inhalt sich im Einzelnen aus der Durchführungsverordnung zum BauKaG (DVO BauKaG NRW) sowie der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW ergibt.

Das Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW) sieht vor, dass die berufspraktische Zeit von der AKNW begleitet wird, auch  um  im  Hinblick  auf  die  spätere  Eintragung  beraten  zu  können.  Die Junior-Mitgliedschaft während dieser Zeit eröffnet nicht nur den Zugang zu den vielfältigen Serviceleistungen der Kammer einschließlich der Beratungsangebote, sondern berechtigt  auch  zum  Führen  der  Bezeichnung  „Junior-Architektin“,  „Junior-Stadtplaner“  usw.

Gleichzeitig sind Junior-Mitglieder aber auch verpflichtet, die allgemeinen Berufspflichten der Kammerangehörigen zu wahren. Zu diesen zählt u.a. die Pflicht, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. (Vgl.  hierzu:  PH  18  „Berufshaftpflichtversicherung: Die Notwendigkeit einer ausreichenden Absicherung“).

Download Antragsformulare und Praxishinweise:

Weiterführende Informationen 

Welche Kosten fallen für die Eintragung und die Mitgliedschaft an? Mehr über Mitgliedsbeiträge und Gebühren

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Berufseinstieg und zum Kammerstart finden Nachwuchs-Planer*innen in der jetzt aktualisierten Broschüre „15 FAQs für Studierende und Absolventen*innen“ (PDF).

Wie wird man später "Voll-Mitglied"? Mehr zur Mitgliedschaft und den Eintragungsvoraussetzungen.

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