Mitgliedschaft
Um als Architektin oder Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner arbeiten zu können, müssen Sie Mitglied der Architektenkammer NRW werden. Anderenfalls dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Architekt/in", "Innenarchitekt/in", "Landschaftsarchitekt/in" oder "Stadtplaner/in", auch in Wortverbindungen und ähnlichen Bezeichnungen, nicht führen. Dies regelt das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).
Ihre Vorteile
- Schutz der Berufsbezeichnung
- Interessensvertretung in Politik, Wirtschaft und Verwaltung
- Service, Information und Beratung in den Bereichen Recht, Architektur, Technik und Existenzgründung
- Fort- und Weiterbildung mit der Akademie der Architektenkammer NRW (mit bis zu 200 Seminaren pro Semester)
- Absicherung für das Alter mit dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW
- Gemeinsamer Einsatz für eine lebendige Baukultur in NRW
Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen werden Sie durch Eintragung in die Liste Ihrer Fachrichtung.
Eintragungsvoraussetzungen
Für eine Eintragung müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder Ihr Beschäftigungsort liegt in Nordrhein-Westfalen.
- Sie haben ein auf Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung ausgerichtetes Hochschulstudium abgeschlossen, für das – bei Kombination von Bachelor und Master ggf. in der Gesamtschau – eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern gilt und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können.
- Sie haben eine zweijährige berufspraktische Zeit absolviert und diese zuvor bei der AKNW angezeigt.
- Sie weisen Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von 112 Unterrichtsstunden gemäß Anlage 3 der DVO BauKaG NRW nach (=> "Leitlinien über die Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen nach § 10").
Sonderfälle
In bestimmten Fällen kann die Verpflichtung zum Nachweis der zweijährigen praktischen Erfahrung und der beruflichen Weiterbildung entfallen. Dies insbesondere, wenn Sie
die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau bzw. Landschaftspflege und Naturschutz besitzen. Durch den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) in der Fachrichtung Hochbau, Städtebau, Landschaftsplanung oder Umweltschutz gilt die berufspraktische Zeit hingegen lediglich für ein Jahr als erbracht (§ 6 Abs. 3 DVO BauKaG NRW).
Wenn Sie in die Liste Ihrer Fachrichtung eines anderen Bundeslandes eingetragen sind oder Ihre Eintragung nur gelöscht wurde, weil Sie Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder den Beschäftigungsort gewechselt haben, werden Sie bei der AKNW auf Antrag in die Liste Ihrer Fachrichtung eingetragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagensgründe nach § 22 Abs. 1 bis 2 BauKG NRW vorliegen. Bitte beachten Sie: Dies ist befristet möglich. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Löschung gestellt werden.
Wenn Sie nachweisen, dass Sie sich durch die Qualität Ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben, können Sie gemäß § 20 Abs. 1 Satz 5 u. § 20 Abs. 2 Satz 7 BauKG NRW in die Liste Ihrer Fachrichtung eingetragen werden, ohne die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigenausschusses.
Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der AKNW. Der Ausschuss ist unabhängig und entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Download Antragsformulare und Praxishinweise:
Antrag auf Eintragung in die Liste der Stadtplanerinnen und Stadtplaner (PDF)
PH 74 - Eintragungsvoraussetzungen: Fachrichtung Stadtplanung (PDF)
Weiterführende Informationen
Welche Kosten fallen für die Eintragung und die Mitgliedschaft an? Mehr über Mitgliedsbeiträge und Gebühren