Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW
Privilegierte Windenergieanlagen im Außenbereich müssen künftig u.a. einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einhalten.
Das Baugesetzbuch ermöglicht es den Landesregierungen durch ergänzende Gesetze einzelne Regelungen des BauGB näher zu bestimmen. Im Juli 2021 ist das „Zweite Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“ in Kraft getreten. Die aktuelle Änderung regelt dabei insbesondere den Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen, damit diese im Außenbereich errichtet werden dürfen: Windenergieanlagen sind künftig nur privilegiert, wenn sie u.a. einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (siehe § 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (siehe § 34 BauGB) einhalten.
Weitere Informationen und Hintergründe finden Sie hier in der Pressemitteilung des Bauministeriums.
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