Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 1. September 2021 Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zugestimmt, die somit am 10. September 2021 in Kraft treten. Neu ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

01. September 2021von Dr. Sven Kerkhoff

Ansonsten gelten in der zunächst bis zum 24. November 2021 befristeten Verordnung die bestehenden Arbeitsschutzregeln im Wesentlichen fort:

  • Es sind weiterhin betriebliche Hygienepläne zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dabei sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger (namentlich: VBG) heranzuziehen.
  • Arbeitgeber können nunmehr auch den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch weiterhin nicht.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

Der jeweils aktuelle Verordnungsstand findet sich hier.

 

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