Gastbeitrag: Öffentliche Investitionen beschleunigen

Im Jahr 2018 investierten die nordrhein-westfälischen Kommunen 2,8 Milliarden Euro in die öffentliche Infrastruktur: Damit ist die öffentliche Bautätigkeit einer der Garanten für die Sicherung von Beschäftigung in unserem Land Nordrhein-Westfalen. In diesem Ausnahmejahr 2020 ist es daher neben direkten Maßnahmen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kommunen zur Abmilderung der (wirtschaftlichen) Pandemiefolgen für die Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger erforderlich, die Kommunen in die Lage zu versetzen, ihre öffentlichen Investitionsvorhaben schneller als bisher in die Tat umsetzen zu können.

02. September 2020von Ministerin Ina Scharrenbach
Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW - Foto: MHKBG 2019 / F.Berger CC-BY-SA 4.0

Mit der Reform der Kommunalen Vergabegrundsätze setzt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen einen weiteren Baustein aus dem am 31. März 2020 im Landeskabinett beschlossenen „Kommunalschutz-Paket“ um: „6. Die Landesregierung beauftragt die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, durch weitestmögliche Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens die kommunalen Vergabegrundsätze derart zu erleichtern, dass kommunale Beschaffungen für den Gesundheitsschutz, zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung und für Planungs- und Bauleistungen deutlich erleichtert werden, um so in der Zeit der COVID-19-Pandemie die Aufträge schneller in die Märkte zu bekommen.“

Denn: Ein fallendes Wirtschaftswachstum geht mit sinkenden öffentlichen und privaten Investitionen einher. Da Investitionen für die Wirtschaftsentwicklung elementar wichtig sind, spielt das Stimulieren von Investitionen eine zentrale Rolle. Die fallenden Wachstumsraten haben weitreichende Folgen: Sie führen nicht nur quasi definitionsgemäß zu einem verringerten Anstieg des allgemeinen Lebensstandards, sondern können auch zu verschärften Verteilungskonflikten führen.
Außerdem beruhen die Planungen öffentlicher und privater Haushalte üblicherweise auf der Annahme, dass die bisherige wirtschaftliche Entwicklung sich auch in Zukunft fortsetzt. Wenn die tatsächliche Entwicklung zurückbleibt, steigt die Verschuldung sowohl des Staates als auch vieler privater Haushalte und Unternehmen. Diese Verschuldung wiederum belastet künftiges Wachstum und verhindert damit erforderliche Investitionen in die Zukunft, die beispielsweise auch Investitionen die zur Anpassung an die klimatischen Veränderungen und/oder zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen dienen.

Öffentliche Aufträge unterliegen dem Vergaberecht: Mit der Einführung der Unterschwellenvergabeordnung des Bundes im Jahr 2017 wurde die Vergabe öffentlicher Aufträge auf nationaler Ebene unterhalb der EU-Schwellenwerte reformiert. Damit die Kommunen bei der Vergabe von Aufträgen mehr Flexibilität erhalten, um Aufträge schneller in die Märkte zu bekommen, hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die mit der Unterschwellenvergabeordnung eröffneten Möglichkeiten genutzt.

Ziel der Reform der Kommunalen Vergabegrundsätze ist es, unseren Kommunen ein praktikables und wirksames Instrument an die Hand zu geben, um mit der Vergabe öffentlicher Aufträge in diesem Ausnahmejahr 2020 und im Jahr 2021 Unternehmen und Beschäftigung sowie die erforderliche Erneuerung der öffentlichen Infrastrukturen voranzutreiben. Wichtig: Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die europarechtlichen Grundprinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten. Die Auftragsvergabe muss im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgen.

Seit dem 4. Juli 2020 sind die reformierten Kommunalen Vergabegrundsätze in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Die Kommunalen Vergabegrundsätze sollen am 31. Dezember 2021 außer Kraft treten. Im Verlauf des Jahres 2020 sollen die Kommunalen Vergabegrundsätze überprüft und die mit den neuen Vergabegrundsätzen gemachten Erfahrungen in diese Überprüfung einbezogen werden.

Die Reform hat vier Kernelemente

1. Direktaufträge:
Direktaufträge für Bauleistungen sowie für Liefer- und Dienstleistungen können bis zu einem voraussichtlichem Auftragswert von 15 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) direkt vergeben werden; diese Schwelle lag bisher bei 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Direktaufträge für freiberufliche Leistungen mit einem vorab geschätzten Auftragswert von 25 000 Euro (einschließlich Nebenkosten und ohne Umsatzsteuer) können direkt vergeben werden.

2. Für die Vergabe von Bauleistungen wird ein gewerkebezogener Ansatz eingeführt:
Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist demnach

a)     für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert von 750 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder
b)     bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 1 250 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) möglich.

Eine freihändige Vergabe ist zulässig
a)     für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätztem Einzelauftragswert in Höhe von 75 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder
b)     bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 125 000 Euro.

3. Besonderheit für Bauleistungen zu Wohnzwecken:
Bis zum 31. Dezember 2021 kann für Bauleistungen zu Wohnzwecken für jedes Gewerk eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 1 000 000 Euro und für jedes Gewerk eine freihändige Vergabe bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 100 000 Euro erfolgen. Damit wird eine aktuelle Erlasslage der Bundesregierung zum Gegenstand der Kommunalen Vergabegrundsätze in Nordrhein-Westfalen.

Bauleistungen zu Wohnzwecken sind solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann zum Beispiel in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der äußerlichen Sanierung beziehungsweise Instandsetzung von Wohngebäuden (zum Beispiel Fassade, Dach).

Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung besehenden Wohnraums, zum Beispiel Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- beziehungsweise immissionsmindernde Maßnahmen, zum Beispiel zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in den Wohnräumen.
Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Umfasst sind insbesondere Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Sanierung oder zum Umbau von Kindergärten und -tagesstätten, Schulen und Sportstätten sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.

Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.

4. Einbezug von freiberuflichen Leistungen in die Kommunalen Vergabegrundsätze:
Erstmals werden die freiberuflichen Leistungen in die Kommunalen Vergabegrundsätze einbezogen. Neben der Regelung über Direktaufträge für freiberufliche Leistungen sehen die Kommunalen Vergabegrundsätze vor, dass Aufträge für Architekten und Ingenieure im Leistungswettbewerb zu vergeben sind. Unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können öffentliche Aufträge der Kommunen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 150 000 Euro (einschließlich Nebenkosten und ohne Umsatzsteuer) nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. Voraussetzung ist, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung im Sinne des § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei mindestens drei möglichen Bewerbern vorausgegangen ist.
Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen.

Mit der Änderung der Kommunalen Vergabegrundsätze Nordrhein-Westfalen gelingt es, unter weitestmöglicher Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens die kommunalen Vergaben derart zu erleichtern, das kommunale Beschaffungen – namentlich auch Planungs- und Bauleistungen – schneller in die Märkte kommen, um Beschäftigung und Unternehmen zu sichern. Los geht’s!

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