Geänderte CoronaSchVO

Ab dem 24. November 2021 gilt in NRW eine neue Fassung der CoronaSchVO, die zunächst bis zum 21. Dezember befristet ist. Die Berufsausübung im Bereich der planenden Berufe ist von den Änderungen nicht unmittelbar betroffen; insoweit bleibt es bei den jüngst auf Bundesebene beschlossenen Vorgaben.

23. November 2021

vgl. hierzu AKNW-Meldung sowie FAQ-Katalog Bundesarbeitsministerium

Jenseits dessen bestimmt die neue CoronaSchVO zusammengefasst Folgendes:

Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Gremiensitzungen nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die entsprechende Nachweispflicht.

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G). Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können (2G plus).

Der vollständige Verordnungstext kann hier abgerufen werden.

Teilen via