Nachweis der Fortbildungspflicht in der Corona-Krise

Seit dem 11. Mai 2020 bietet die Akademie die Fortbildungen, die Aus- und Fortbildungen von Sachverständigen und die Weiterbildungen für Absolventen als Online-Seminare an. Die Akademie der Architektenkammer NRW hat auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie reagiert und die geplanten Präsenzveranstaltungen ihres umfassenden Angebotes in Online-Seminare umgewandelt. Alle Seminare sind selbstverständlich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsverordnung der Architektenkammer NRW anerkannt. Der Vorstand der Architektenkammer NRW hat beschlossen, die Fristen zum Nachweis der Fortbildung zu verlängern. Der Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2019 soll nun bis spätestens Ende 2020 und für das laufende Jahr spätestens bis zum 30.06.2021 möglich sein. Auch für Sachverständige wurden die Fristen entsprechend verlängert.

02. April 2020

Fortbildungspflicht für Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner
Mitglieder haben nunmehr die Möglichkeit, den Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2019, der gem. § 7 Abs. 2 FuWO auf Antrag bis zum 30.06.2020 gewährt werden kann, bis zum 31.12.2020 zu führen. Der Nachweis für das Jahr 2020 kann bis zum 30.06.2021 eingereicht werden.
Kammermitglieder haben selbstverständlich gem. § 2 FuWO die Möglichkeit, an Seminaren in Form des E-Learnings teilzunehmen. Der Veranstalter muss allerdings die persönliche Teilnahme des Seminarteilnehmers sicherstellen.

Fortbildungspflicht für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die sich in einem Umfang von 16 Unterrichtsstunden pro Kalenderjahr fortzubilden haben, hat der Vorstand beschlossen, im Falle des Erfordernisses, Fortbildungen für das Jahr 2019 nachholen zu müssen, die Nachweisfrist für Sachverständige bis zum 31.12.2020 einzuräumen. Ferner hat der Vorstand beschlossen, dass für den Nachweis der Fortbildungen für das Jahr 2020, der bis zum 31.01.2021 erfolgen müsste, die Frist bis zum 30.06.2021 zu verlängern.

Fortbildungspflicht für staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben sich gemäß
§ 6 Abs. 6 SV-VO i.V.m. dem Vorstandsbeschluss vom 10.11.1997 in einem Umfang von zwei eintägigen Fortbildungsseminaren innerhalb von zwei Jahren fortzubilden. Der Nachweis hat nach Ablauf der Zweijahresfrist zu erfolgen.
Der Vorstand hat beschlossen, im Falle des Erfordernisses, Fortbildungen für die Kalenderjahre 2018 und 2019 nachholen zu müssen, die Nachweisfrist für staatlich anerkannte Sachverständige aufgrund des Ausfalls von Seminarangeboten bis zum 31.12.2020 einzuräumen.

Fortbildungspflicht für staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes haben sich gemäß § 6 Abs. 6 SV-VO i.V.m. dem Vorstandsbeschluss vom 12.01.2016 ebenfalls in einem Umfang von zwei eintägigen Fortbildungsseminaren innerhalb von zwei Jahren fortzubilden und die Fortbildung bis Ende Januar eines Folgejahres gegenüber der Architektenkammer NRW nachzuweisen.
Der Vorstand hat beschlossen, im Falle des Erfordernisses, Fortbildungen für die Jahre 2018 und 2019 nachholen zu müssen, die Nachweisfrist für staatlich anerkannte Sachverständige aufgrund des Ausfalls von Seminarangeboten bis zum 31.12.2020 einzuräumen.
Der Nachweis für die Jahre 2020 und 2021 hat erst bis Ende Januar 2022 zu erfolgen. Eine Verschiebung dieses Nachweises ist daher derzeit nicht erforderlich.

Stand: 02.04.2020, Bearbeiter: Te/Dieu

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