„Verlängerung“ der Coronaschutzverordnung

In Umsetzung der Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist nach der Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung am 19. März 2022 nunmehr auch eine neue Coronaschutzverordnung NRW in Kraft getreten.

21. März 2022von Dr. Volker Steves

Über die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bereits an anderer Stelle informiert.

Die neue Coronaschutzverordnung sieht zwar einige Änderungen vor, viele Regelungen bleiben jedoch zumindest bis zum 2. April 2022 bestehen. Möchte der Verordnungsgeber über den 2. April 2022 hinaus an den bisherigen Maßnahmen festhalten, dann bedarf es dazu gem. § 28 a Abs. 8 Bundesinfektionsschutzgesetz eines Beschlusses des Landtages.

Die wesentlichen Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung sind:

  • Keine Kontaktbeschränkungen im Privaten mehr
  • Wegfall von Zugangsbeschränkungen und der Maskenpflicht im Freien
  • Keine Maskenpflicht an festen Sitz- oder Stehplätzen in gastronomischen Einrichtungen
  • Weiterhin Maskenpflicht im Einzelhandel
  • Weiterhin Maskenpflicht in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs

Für den Betrieb eines Architekturbüros ist die Fortgeltung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Coronaschutzverordnung von besonderer Bedeutung: Es gilt eine Maskenpflicht in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Bei Kundenkontakt im Architekturbüro besteht somit weiterhin eine Maskenpflicht.

Der Text der aktuellen Coronaschutzverordnung ist hier abrufbar.

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