Verlängerung des Lockdown auch in NRW

Der von der Bundeskanzlerin gemeinsam mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs am 10. Februar 2021 im Rahmen einer Videokonferenz gefasste Beschluss, die bisherigen Beschränkungen im Wesentlichen bis zum 7. März 2021 beizubehalten, wurde inzwischen auch in NRW in Landesrecht umgesetzt.

15. Februar 2021von Dr. jur. Volker Steves

Über den Beschluss ist bereits an anderer Stelle berichtet worden.

Die „neue“ Coronaschutzverordnung tritt am 14. Februar 2021 in Kraft und sieht keine wesentlichen Änderungen zur bisherigen Rechtslage vor. Sie gilt zunächst nur bis zum Ablauf des 21. Februar 2021. Es ist daher damit zu rechnen, dass die im vorgenannten Beschluss vorgesehenen wenigen Änderungen erst in einer „zeitnahen“ weiteren Coronaschutzverordnung Berücksichtigung finden.

Die berufliche Tätigkeit der Architektinnen und Architekten ist somit erfreulicherweise auch in der „neuen“ Coronaschutzverordnung weiterhin zulässig. Der Betrieb von Architekturbüros und Baustellen ist unter Beachtung der bekannten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen  ebenso erlaubt wie Fahrten von und zur Arbeit.

Von besonderem Interesse ist weiterhin § 1 Abs. 4 CoronaSchVO, der  wie folgt lautet:

„Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber ergeben sich für die Arbeitstätigkeit einschließlich der betrieblichen und überbetrieblichen praktischen Ausbildung die Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Anforderungen des Arbeitsschutzes, insbesondere den Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit sowie zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021  (BAnz AT 22.01.2021 V1), und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen sind darüber hinaus die Regelungen diese Verordnung zu beachten. Unabhängig von solchem Kontakt ist in geschlossenen Räumen mindestens eine Alltagsmaske nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu tragen unter Ausnahme des konkreten Arbeitsplatzes, sofern dort ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; weitergehende Pflichten zum Maskentragen aus den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften oder konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.“

In Betrieben, Unternehmen und Behörden ist in geschlossenen Räumen wie bisher  zumindest eine Alltagsmaske zu tragen. Die einzige Ausnahme gilt für den konkreten Arbeitsplatz, sofern sichergestellt ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zu weiteren Personen eingehalten werden kann.

Für die „Arbeitswelt“ der Architektinnen und Architekten bedeutet dies, dass vor allem die

zu beachten sind.

Weitere Infos:

 

 

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