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Rechtsfall des Monats: Sekundärhaftung des Architekten
29.01.2026 |
Antwort: Der Planer haftet gemäß § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre für etwaige Mängel seiner Planungs- und Überwachungsleistungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Abnahme der Architektenleistungen. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt allerdings als Sachwalter der...