Hinweise zum Umgang mit Testpflicht für Urlaubsrückkehrer
Die aktuelle, bis zum Ablauf des 5. August geltende Coronaschutzverordnung sieht bekanntlich für Urlaubsrückkehrer die Pflicht vor, vor Beginn ihres ersten Arbeitstages im Büro oder in der Firma das negative Ergebnis eines Coronatests vorzulegen. Für vollständig Geimpfte und Genese gilt diese Verpflichtung nicht.
Über diese gesetzliche Regelung wurde seitens der AKNW bereits berichtet.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat inzwischen auch erläuternde Hinweise zum Umgang mit dieser Testpflicht herausgegeben.
Diese sind hier abrufbar.
Es finden sich dort auch Ausführungen zu der Kontrollpflicht der Arbeitergeberinnen/Arbeitgeber und zum arbeitsrechtlichen Umgang mit „Testverweigerinnen/Testverweiger“.
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