Neue Coronaschutzverordnung sieht Lockerungsmaßnahmen vor

Die Bundeskanzlerin hatte am 3. März 2021 gemeinsam mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Rahmen einer Videokonferenz beschlossen, den Lockdown grundsätzlich aufrechtzuerhalten, jedoch zugleich auch – in Abhängigkeit von den jeweiligen Inzidenzwerten – Lockerungen zuzulassen. Der Beschluss ist inzwischen in NRW in Landesrecht umgesetzt worden. Die „neue“ Coronaschutzverordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.

08. März 2021von Dr. jur. Volker Steves

Über den Beschluss ist bereits an anderer Stelle berichtet worden.

In Umsetzung des v.g. Beschlusses sieht die „neue“ Coronaschutzverordnung Lockerungsmaßnahmen vor: So darf z.B. der Einzelhandel unter engen Voraussetzungen wieder öffnen. Körpernahe Dienstleistungen sind unter strikter Beachtung von konkret definierten Hygienemaßnahmen ebenso erlaubt wie Zusammentreffen von Personen aus 2 Hausständen bis zu einer Gesamtzahl von höchstens 5 Personen. Kreise und kreisfreie Städte können bei steigenden Inzidenzwerten zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, bei sinkenden Inzidenzwerten die Schutzmaßnahmen aber auch reduzieren.

Erfreulicherweise ist die berufliche Tätigkeit der Architektinnen und Architekten auch unter Geltung der „neuen“ Coronaschutzverordnung zulässig. Der Betrieb von Architekturbüros und Baustellen ist unter Beachtung der bekannten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen ebenso erlaubt wie Fahrten von und zur Arbeit.
Von besonderem Interesse ist weiterhin § 1 Abs. 4 CoronaSchVO, der wie folgt lautet:

„Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber ergeben sich für die Arbeitstätigkeit einschließlich der betrieblichen und überbetrieblichen praktischen Ausbildung die Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Anforderungen des Arbeitsschutzes, insbesondere den Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit sowie zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021  (BAnz AT 22.01.2021 V1), und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen sind darüber hinaus die Regelungen diese Verordnung zu beachten. Unabhängig von solchem Kontakt ist in geschlossenen Räumen mindestens eine Alltagsmaske nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu tragen unter Ausnahme des konkreten Arbeitsplatzes, sofern dort ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; weitergehende Pflichten zum Maskentragen aus den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften oder konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.“

In Betrieben, Unternehmen und Behörden ist in geschlossenen Räumen wie bisher zumindest eine Alltagsmaske zu tragen. Die einzige Ausnahme gilt für den konkreten Arbeitsplatz, sofern sichergestellt ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zu weiteren Personen eingehalten werden kann.

Für die „Arbeitswelt“ der Architektinnen und Architekten bedeutet dies, dass vor allem die

zu beachten sind.
 

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