
Eintragungsabteilung
Um als Architektin oder Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner arbeiten zu können, müssen Sie Mitglied der Architektenkammer NRW werden. Anderenfalls dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Architekt/in", "Innenarchitekt/in", "Landschaftsarchitekt/in" oder "Stadtplaner/in" auch in Wortverbindungen und ähnlichen Bezeichnungen nicht führen. Dies regelt das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).
Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen werden Sie durch Eintragung in die Liste Ihrer Fachrichtung. Für eine Eintragung müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die zweijährige praktische Tätigkeit ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Arbeits- oder Dienstzeugnisse nachzuweisen. In den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur müssen praktische Erfahrungen in der Bauüberwachung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nachgewiesen werden.
Als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder als Drittstaatsangehöriger werden Sie auf Antrag in die jeweilige Liste Ihrer Fachrichtung eingetragen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 BauKaG NRW vorliegen
Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der AKNW. Der Ausschuss ist unabhängig und entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
In bestimmten Fällen kann die Verpflichtung zum Nachweis der zweijährigen praktischen Erfahrung und der beruflichen Weiterbildung entfallen. Dies gilt, wenn Sie
Wenn Sie in die Liste Ihrer Fachrichtung eines anderen Bundeslandes eingetragen sind oder ihre Eintragung nur gelöscht wurde, weil Sie Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder den Beschäftigungsort gewechselt haben, werden Sie bei der AKNW auf Antrag in die Liste Ihrer Fachrichtung eingetragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagensgründe nach § 5 Abs. 1 bis 2 BauKG NRW vorliegen.
Wenn Sie nachweisen, dass Sie sich durch die Qualität Ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben, können Sie gemäß BauKG NRW § 4 Abs. 7 in die Liste Ihrer Fachrichtung eingetragen werden, ohne die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigenausschusses.
Für die Eintragung in die Liste Ihrer Fachrichtung fällt eine Eintragungsgebühr in Höhe von 260,00 € an. Für die Eintragung nach § 4 Abs. 7 BauKG fällt eine Gebühr von 450,00 € an, hinzu kommt die Gebühr für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von 550,00 bis 800,00 €.
Für die Mitgliedschaft in der Architektenkammer NRW fällt ein Mitgliedsbeitrag an. Der Jahresbeitrag beträgt zurzeit für
freiberuflich tätige Mitglieder | 313,50 € |
angestellte bzw. beamtet tätige Mitglieder | 232,50 € |
nicht beruflich tätige Mitglieder | 162,50 € |
Die genauen Eintragungsvoraussetzungen können Sie den unten stehenden Praxishinweisen für Ihre Fachrichtung, dem Antragsformular oder dem Baukammerngesetz des Landes NRW in den §§ 1-6, 20 und 22 entnehmen.
Für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die möglicherweise unter den Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) NRW fallen, das in seiner novellierten Fassung am 14.05.2016 in Kraft getreten ist, können Sonderregelungen gelten, über die Sie die unten genannten Ansprechpartnerinnen gerne informieren.
Der Anwendungsbereich des BQGF ist in § 2 festgelegt, der u. a. lautet:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 20 gilt auch für Verfahren von bundesrechtlich geregelten Berufen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Da die Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) in Nordrhein-Westfalen noch nicht vollständig umgesetzt worden ist, kann sich unter Umständen auch ein Anspruch direkt aus der BARL ergeben. Auch hierüber informieren Sie die unten genannten Ansprechpartnerinnen gerne.
Das zum 1. März 2020 in Kraft tretende Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ermöglicht unter bestimmten Umständen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durch die zuständigen Ausländerbehörden an Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG n.F.). Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß der geltenden Rechtslage nach dem Baukammerngesetz NRW kein gesondertes Verfahren zur bloßen Anerkennung von Studienabschlüssen oder zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gibt. Es kann vielmehr nur der reguläre Antrag auf Kammermitgliedschaft und damit auf Eintragung in die hiesige Architektenliste gestellt werden. Hierfür gelten die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere also auch das Erfordernis des Nachweises eines bereits bestehenden Hauptwohnsitzes oder Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen (vgl. Voraussetzungen für die Eintragung PH 1).
Jenseits dessen steht es Personen, die über einen ausländischen Studienabschluss verfügen, frei, dessen Vergleichbarkeit mit einem deutschen Studienabschluss durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Rahmen einer Zeugnisbewertung feststellen zu lassen oder über einen Abgleich mit der Datenbank anabin gegenüber Dritten, wie z.B. potentiellen Arbeitgebern, nachzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten bei der Planung und Überwachung von Bauvorhaben in Deutschland nach geltendem Recht keinem gesetzlichen Aufgabenvorbehalt unterliegen. Auch Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer und daher nicht berechtigt sind, hier die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen, können also auf entsprechenden Berufsfeldern tätig sein. Ihnen ist lediglich die Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung untersagt. Zudem dürfen bestimmte Bauvorlagen nur von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern – in der Regel Architekten - unterschrieben werden.
Gesetze und Richtlinien:
Wir helfen Ihnen gerne auch persönlich weiter bzw. Sie können uns auch direkt eine E-Mail schreiben an eintragung(at)aknw.de.
Wir sind auch per De-Mail für Sie erreichbar: eintragung(at)aknw.de-mail.de
(Bitte beachten Sie, dass Sie sich für die Nutzung dieser E-Mail-Adresse bei einem zertifizieren DE-Mail-Anbieter identifizieren müssen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier).
Eintragungsabteilung
Eintragungsabteilung
Eintragungsabteilung