Berufsrecht

Hier finden Sie Informationen zu den Berufspflichten der Kammermitglieder einschließlich der Fortbildungspflicht sowie zur Versicherungspflicht. Auch Fragen zur zulässigen Werbung und zum Schutz der Berufsbezeichnung werden hier beantwortet.

Auch im Ausland besteht die Pflicht gem. § 33 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 FuWO, sich beruflich fortzubilden. Es besteht die Möglichkeit, bei den jeweiligen Kammern im Ausland Fortbildungen zu besuchen oder die Online-Formate der Akademie der Architektenkammer NRW oder der Drittanbieter zu nutzen.

Weitere Informationen finden Sie im folgenden Praxishinweis:

PH 23 - Verpflichtende Fortbildung für AKNW-Mitglieder  (AKNW-Praxishinweis / PDF)

Eine Ausnahme für Teilzeitbeschäftigte sieht die FuWO nicht vor. Das erforderliche Wissen bei einer Beschäftigung in Teilzeit ist identisch mit dem bei einer Vollzeitbeschäftigung. Insofern gibt es auch keine Unterschiede bezüglich des Umfangs der Fortbildung.

Weitere Informationen finden Sie im folgenden Praxishinweis:

PH 23 - Verpflichtende Fortbildung für AKNW-Mitglieder (AKNW-Praxishinweis / PDF)

Ist der Architekt gleichzeitig Bauherr und wird nicht entgeltlich aufgrund eines Werkvertrages tätig, sind Ansprüche wegen der sogenannten Objektschäden nicht versicherbar, da es sich hierbei um Eigenschäden handelt. Hierzu zählen Schäden am Bauwerk und die daraus resultierenden Vermögensfolgeschäden.

Versicherungsschutz ist aber bspw. möglich für die Haftung aus der Bauherrenfunktion. Empfehlenswert ist es, sich bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften über diesen Sonderfall beraten lassen.

Weitere Informationen finden Sie im folgenden Praxishinweis: 

PH 18 - Berufshaftpflichtversicherung - Die Notwendigkeit einer ausreichenden Absicherung (AKNW-Praxishinweis / PDF)

Die berufsordnungsrechtliche Beurteilung, wann ein Fall unzulässiger Werbung vorliegt, hat sich in den vergangenen Jahren deutlich liberalisiert. Zulässig ist eine sachliche, überprüfbare Information zu Existenz und Tätigkeitsfeld, d.h. Büroname, Anschrift und Kontaktdaten als selbstfinanzierte Aufschrift (Sponsoring) auf verschiedensten Werbeträgern, z.B. auch auf Trikots oder auf eigenen oder fremden Fahrzeugen. Unzulässig ist dagegen eine unsachliche, auf subjektiver Selbsteinschätzung beruhende, übertriebene „anpreisende“ oder gegen das allgemeine Recht verstoßende Werbung.

Weitere Informationen und Auslegungshilfen finden Sie im folgenden Praxishinweis:

PH 22 - Werbung - (AKNW-Praxishinweis / PDF) 

Kapitalgesellschaften und damit auch GmbHs, die die geschützte Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektur“ im Namen der Gesellschaft (Firma) führen, müssen in einem besonderen Verzeichnis, dem Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer NRW, eingetragen werden. Die Gesellschaft wird damit jedoch nicht Mitglied der Architektenkammer NRW. Die Voraussetzungen zur Eintragung sind in § 30 Abs. 2 Baukammerngesetz NRW (BauKaG NRW) im Einzelnen geregelt. Danach muss der Gesellschaftsvertrag der „Architekten“-GmbH bestimmte Regelungen enthalten (§ 30 Abs. 2 S.1 Nr. 3 a -g BauKaG NRW). Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer NRW nach Vorlage der Antragsunterlagen.

Weitere Informationen finden Sie im folgenden Praxishinweis

 PH 69 - Architekten- und Planer-GmbH: Hinweise zur Gründung  - (AKNW-Praxishinweis / PDF) 

 

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