An welcher Planung erwirbt der Planer Urheberrechte?
Unter den Schutz des Urheberrechts fällt nicht jegliche Planung. Um in den Genuss des Urheberrechtsschutzes zu kommen, muss das Bauwerk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Das Bauwerk muss „aus der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens herausragen und nicht nur das Ergebnis rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen“ (BGH, Urteil vom 19.03.2008 – I ZR 166/05). Übliche und gängige Planungslösungen stellen keine persönlichen geistigen Schöpfungsleistungen dar und sind folglich nicht urheberrechtsschutzfähig. Es gibt Schätzungen, dass allenfalls 10 % der architektonischen Planungsleistungen den dargestellten Ansprüchen genügen.
Weist ein Bauwerk die geforderte besondere Schöpfungshöhe auf, dann stehen dem Planer Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte zu.
Ob und in welchem Umfang er diese an den Bauherrn abtritt, kann den Ausführungen des folgenden Praxishinweises entnommen werden:
PH 24 - Urheberrecht des Architekten - (AKNW-Praxishinweis / PDF)