Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um ein urheberrechtsfähiges Werk der Baukunst handelt, was allerdings eher selten der Fall ist. Besteht Urheberrecht, liegt das Recht zur Veröffentlichung auch von Fotos allein beim Entwurfsverfasser. Es gibt dann zudem einen gesetzlichen Anspruch darauf, das Gebäude zum Zwecke der Anfertigung von Lichtbildern nachträglich noch einmal betreten zu können. Besteht kein Urheberrechtsschutz, lässt sich ein solches Betretungsrecht nur dann sicher durchsetzen, wenn der Architektenvertrag hierzu eine Regelung enthält. Der Veröffentlichung von Fotos nicht urheberrechtlich geschützter Gebäude steht allerdings in der Regel nichts entgegen, sofern mit diesen keinen schutzwürdigen Informationen über den Eigentümer offenbart werden.
Weitere Informationen finden Sie im DAB-Artikel "Geheimniskrämerei statt Besitzerstolz" (Deutsches Architektenblat/Online, News v. 1.3.2016).