Hat der Bauherr Anspruch auf Herausgabe von offenen Dateiformaten?
Der Planervertrag sollte hierzu eine ausdrückliche Regelung vorsehen. Fehlt eine solche, dann muss der Planer der Aufforderung des Bauherrn nicht nachkommen, da es an einer „Üblichkeit“ der Herausgabe von Planungen in weiterverarbeitbarer Form – also in offenen Dateiformaten wie z.B. dxf oder dwg – derweil noch mangelt. Ob sich das in absehbarer Zeit wegen der Tendenz zur digitalen Arbeit und Zusammenarbeit ändern wird, bleibt abzuwarten. Einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung existiert hierzu noch nicht.
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https://www.dabonline.de/2015/12/09/das-recht-am-digitalen-plan-bauherr-planung/