Dies richtet sich primär danach, ob Ihr Planervertrag hierzu eine Vorgabe enthält; wenn ja, gibt dies den Ausschlag. Anderenfalls ist es Ihnen – da Türlisten nicht im Grundleistungskatalog der HOAI aufgeführt sind – grds. freigestellt, ob Sie die erforderlichen Ausführungsangaben in Ihre Planung und Ausschreibungsunterlagen einstellen oder gesonderte Türlisten erstellen (vgl. PBP 04-2016, S. 9).
Allerdings können im Zuge der Ausführungsplanung zahlreiche Detailangaben zu Türen (und Fenstern) notwendig sein, z.B. zu bauphysikalischen Vorgaben, Abmessungen, Profilstärken, Rahmen, Oberflächenbeschaffenheit, Beschlägen, Material oder Funktion (soweit Ansteuerung und Vernetzung von Systemen betroffen, fällt dies aber in den Bereich der Fachplanung Technische Ausrüstung). Können diese Angaben ohne separate Auflistung gemacht werden und geschieht dies auch, zählt eine solche nicht zu den Grundleistungen.
Vgl. dazu Seifert/Fuchs, in: Fuchs/Berger/Seifert, Beck´scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 3. Aufl., Rz. 175 zu § 34 HOAI:
Werden in den Plänen entsprechende Festlegungen getroffen und sind die Türen damit ausschreibungs- und ausführungsreif beschrieben, bedarf es in der Ausführungsplanung keiner gesonderten Türlisten. (…) Anders verhält es sich, wenn der Architekt textliche Einzelangaben in den Plänen, z.B. aus Gründen der Übersichtlichkeit der Planunterlagen, bewusst weglässt und stattdessen ergänzende Türlisten anfertigt. In diesen Fällen ersetzt eine Türliste anderweitige textliche Einzelangaben in Plänen und wird dadurch zum Bestandteil der Ausführungsplanung.