Kann ich die fortlaufende, zum Teil massive Entwicklung der Baupreise bei Berechnung meines Honorars berücksichtigen?
Sofern sich das Honorar – etwa kraft ausdrücklicher Inbezugnahme – nach den Vorgaben der HOAI 2021 berechnet, kommt das sog. „Kostenberechnungsmodell“ zur Anwendung, d.h. die anrechenbaren Kosten werden nach der Kostenberechnung bestimmt, und zwar auf der Grundlage des Kostenstandes zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung am Ende der LPH 3. Konjunkturelle Baukostensteigerungen nach Erstellung der Kostenberechnung haben daher keinen Einfluss auf die anrechenbaren Kosten und damit auf die Höhe des Architektenhonorars – Baukostensteigerungen vor Erstellung der Kostenberechnung hingegen schon.
Weitere Informationen finden Sie in dem folgenden Rechtsfall des Monats:
Preisexplosion und Architektenhonorer - Rechtstipp v. 03.08.2021