Honorar / HOAI

Hier finden Sie Informationen zur korrekten Ermittlung und Abrechnung von Honoraren, zum Einfluss der Baukosten auf das Honorar sowie zur Durchsetzung und Verjährung von Honoraransprüchen.

    Kann ich die fortlaufende, zum Teil massive Entwicklung der Baupreise bei Berechnung meines Honorars berücksichtigen?

    Kann ich die fortlaufende, zum Teil massive Entwicklung der Baupreise bei Berechnung meines Honorars berücksichtigen?

    Sofern sich das Honorar – etwa kraft ausdrücklicher Inbezugnahme – nach den Vorgaben der HOAI 2021 berechnet, kommt das sog. „Kostenberechnungsmodell“ zur Anwendung, d.h. die anrechenbaren Kosten werden nach der Kostenberechnung bestimmt, und zwar auf der Grundlage des Kostenstandes zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung am Ende der LPH 3. Konjunkturelle Baukostensteigerungen nach Erstellung der Kostenberechnung haben daher keinen Einfluss auf die anrechenbaren Kosten und damit auf die Höhe des Architektenhonorars – Baukostensteigerungen vor Erstellung der Kostenberechnung hingegen schon.

    Weitere Informationen finden Sie in dem folgenden Rechtsfall des Monats:

    Preisexplosion und Architektenhonorer  - Rechtstipp v. 03.08.2021

    Wann verjähren Honorarforderungen?

    Wann verjähren Honorarforderungen?

    Honorarforderungen von Architektinnen und Architekten verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch „fällig“ geworden ist. Er wird „fällig“, wenn der Auftraggeber die Leistung abgenommen und er eine prüffähige Rechnung erhalten hat (§ 15 HOAI bzw. § 650g Abs. 4 BGB). Ist durch Fristablauf Verjährung eingetreten und beruft sich der Auftraggeber auf diese Verjährung (sog. Einrede der Verjährung), kann der Architekt sein Honorar nicht mehr durchsetzen. Auch Abschlagsforderungen verjähren zwar selbständig, ebenfalls mit einer dreijährigen Verjährungsfrist. Allerdings können Architektinnen und Architekten verjährte Abschlagsforderungen noch als Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufnehmen. Diese gilt als neue eigenständige Forderung.

    Weitere Informationen finden Sie im folgenden Praxishinweis

    PH 46 - Prüffähige Honorarrechnung - (AKNW-Praxishinweis/PDF) 

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