Honorar / HOAI

Hier finden Sie Informationen zur korrekten Ermittlung und Abrechnung von Honoraren, zum Einfluss der Baukosten auf das Honorar sowie zur Durchsetzung und Verjährung von Honoraransprüchen.

    Kann ich die fortlaufende, zum Teil massive Entwicklung der Baupreise bei Berechnung meines Honorars berücksichtigen?

    Sofern sich das Honorar – etwa kraft ausdrücklicher Inbezugnahme – nach den Vorgaben der HOAI 2021 berechnet, kommt das sog. „Kostenberechnungsmodell“ zur Anwendung, d.h. die anrechenbaren Kosten werden nach der Kostenberechnung bestimmt, und zwar auf der Grundlage des Kostenstandes zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung am Ende der LPH 3. Konjunkturelle Baukostensteigerungen nach Erstellung der Kostenberechnung haben daher keinen Einfluss auf die anrechenbaren Kosten und damit auf die Höhe des Architektenhonorars – Baukostensteigerungen vor Erstellung der Kostenberechnung hingegen schon.

    Weitere Informationen finden Sie in dem folgenden Rechtsfall des Monats:

    Preisexplosion und Architektenhonorer  - Rechtstipp v. 03.08.2021

    Wann verjähren Honorarforderungen?

    Honorarforderungen von Architektinnen und Architekten verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch „fällig“ geworden ist. Er wird „fällig“, wenn der Auftraggeber die Leistung abgenommen und er eine prüffähige Rechnung erhalten hat (§ 15 HOAI bzw. § 650g Abs. 4 BGB). Ist durch Fristablauf Verjährung eingetreten und beruft sich der Auftraggeber auf diese Verjährung (sog. Einrede der Verjährung), kann der Architekt sein Honorar nicht mehr durchsetzen. Auch Abschlagsforderungen verjähren zwar selbständig, ebenfalls mit einer dreijährigen Verjährungsfrist. Allerdings können Architektinnen und Architekten verjährte Abschlagsforderungen noch als Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufnehmen. Diese gilt als neue eigenständige Forderung.

    Weitere Informationen finden Sie im folgenden Praxishinweis

    PH 46 - Prüffähige Honorarrechnung - (AKNW-Praxishinweis/PDF) 

    Schulde ich als Planerin/Planer ohne weiteres die Erstellung von Türlisten oder Fensterlisten oder ist das Besondere Leistung?

    Dies richtet sich primär danach, ob Ihr Planervertrag hierzu eine Vorgabe enthält; wenn ja, gibt dies den Ausschlag. Anderenfalls ist es Ihnen – da Türlisten nicht im Grundleistungskatalog der HOAI aufgeführt sind – grds. freigestellt, ob Sie die erforderlichen Ausführungsangaben in Ihre Planung und Ausschreibungsunterlagen einstellen oder gesonderte Türlisten erstellen (vgl. PBP 04-2016, S. 9).

    Allerdings können im Zuge der Ausführungsplanung zahlreiche Detailangaben zu Türen (und Fenstern) notwendig sein, z.B. zu bauphysikalischen Vorgaben, Abmessungen, Profilstärken, Rahmen, Oberflächenbeschaffenheit, Beschlägen, Material oder Funktion (soweit Ansteuerung und Vernetzung von Systemen betroffen, fällt dies aber in den Bereich der Fachplanung Technische Ausrüstung). Können diese Angaben ohne separate Auflistung gemacht werden und geschieht dies auch, zählt eine solche nicht zu den Grundleistungen.

    Vgl. dazu Seifert/Fuchs, in: Fuchs/Berger/Seifert, Beck´scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, 3. Aufl., Rz. 175 zu § 34 HOAI:
    Werden in den Plänen entsprechende Festlegungen getroffen und sind die Türen damit ausschreibungs- und ausführungsreif beschrieben, bedarf es in der Ausführungsplanung keiner gesonderten Türlisten. (…) Anders verhält es sich, wenn der Architekt textliche Einzelangaben in den Plänen, z.B. aus Gründen der Übersichtlichkeit der Planunterlagen, bewusst weglässt und stattdessen ergänzende Türlisten anfertigt. In diesen Fällen ersetzt eine Türliste anderweitige textliche Einzelangaben in Plänen und wird dadurch zum Bestandteil der Ausführungsplanung.
     

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