Kann ich als angestellter Architekt einen Bauantrag in Vertretung für den Büroinhaber unterzeichnen?
Die Tätigkeit als Entwurfsverfasser ist höchstpersönlicher Natur, da auch die Bauvorlageberechtigung personengebunden ist, §§ 54 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 BauO NRW 2018. Der Bauantrag wird daher niemals „Im Auftrag“ oder „In Vertretung“ unterschrieben; auch darf kein fremder Architektenstempel verwendet werden. Vielmehr müssen die Unterlagen von einer selbst bauvorlageberechtigten Person unter eigenem Namen und unter Angabe ihrer eigenen Kammermitgliedsnummer anerkannt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Bauvorlagen von dieser Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt bzw. zumindest entsprechend geprüft worden sein müssen, weil sonst gegen die Berufspflicht nach § 33 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG NRW verstoßen wird.
Weitere Informationen finden Sie in folgendem Rechtsfall des Monats:
Angestellter Entwurfsverfasser - Rechtstipp v. 25.3.2019