Ja, durch die Neuregelung in § 68 Abs. 4 S. 2 BauO NRW hat sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Haftung durch die Abgabe der entsprechenden Erklärung durch den Entwurfsverfasser (Ankreuzfeld Formular) nicht geändert:
Der Entwurfsverfasser trug und trägt immer Verantwortung für den Brandschutz und hat die entsprechenden Anforderungen i.S.d. § 14 BauO NRW bei der Planung und der Auswahl der Baustoffe zu berücksichtigen. Verfügt er im Einzelfall nicht über die notwendigen Kenntnisse, so hat er dem Bauherrn die Hinzuziehung eines entsprechenden Sonderfachmanns anzuraten, sofern diese nicht ohnehin gesetzlich geboten ist. Übernimmt er dessen Vorgaben, trifft ihn grundsätzlich für Fehler in diesem Bereich eine Verantwortung nur, sofern er diese mit üblichem Architektenwissen hätte erkennen kennen und müssen (Plausibilitätsprüfung), vgl. zum Ganzen Locher/Koeble/Frik, HOAI, 14. Aufl., Rn. 116 zu § 34 m.w.N. Das gilt auch dann, wenn die formularmäßige Erklärung zum Brandschutz, wie durch § 68 Abs. 4 S. 2 BauO NRW vorgeschrieben, letztlich allein durch den Entwurfsverfasser abgegeben wird. Fachdisziplinen-übergreifende Erklärungen des Entwurfsverfasser sind dem Bauordnungsrecht insgesamt nicht fremd – so ist er eben auch derjenige, der letztlich für den gesamten Bauantrag verantwortlich zeichnet, obschon womöglich Tragwerksplaner, TGA-Planer etc. mitgewirkt haben.
Wurde kein Sonderfachmann eingeschaltet, bleibt es ohnehin bei der Alleinverantwortung des Objektplaners – egal, wie geringfügig der Antragsgegenstand ist.