Digitalisierung

Hier finden Sie Informationen zur Digitalisierung im Bauantragsverfahren. 

Nein, ein digitaler Stempel wird nicht angeboten. Stattdessen haben die Architekten- und Ingenieurkammern die „digitale bundesweite Auskunftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammern“ (di.BAStAI) entwickelt. Dieses System ermöglicht Bauaufsichtsbehörden die vereinfachte Prüfung der Bauvorlageberechtigung anhand von Kammerzugehörigkeit und Mitgliedsnummer.

Die Lösung ist zukunftsorientiert, da sie perspektivisch auch für modellbasierte Bauanträge sowie für den Abgleich weiterer Nachweis- und Prüfungsberechtigungen genutzt werden kann. Das wäre mit einem digitalen Stempel nicht möglich.

Durch die Novellierung der Landesbauordnung ist zudem kein digitaler Stempel mehr erforderlich, auch nicht bei digital eingereichten Bauanträgen. Statt der Schriftform, genügt nun die Textform, sodass eine Signatur nicht zwingend notwendig ist.

Weitere Informationen unter:

www.di-bastai.de

www.bauportal.nrw

Synopse zur Landesbauordnung NRW

Ja. Über die Bauvorlageberechtigung hinaus sind in der digitalen bundesweiten Auskunftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammern (di.BAStAI) auch zusätzliche Qualifikationen, wie z.B. staatlich anerkannte Sachverständige, hinterlegt. Diese Informationen können von den unteren Bauaufsichtsbehörden abgefragt werden.

Der digitale Bauantrag kann über das landesseitig bereitgestellte Bauportal.NRW eingereicht werden.

Nach §87 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 BauO NRW kann das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) per Verordnung festlegen, wie Bauvorlagen zu übermitteln sind. Eine solche verbindliche Vorgabe besteht derzeit nicht. Der aktuelle §6 der Verordnung zum Bauportal.NRW sieht vor, dass bei eröffnetem Zugang zum digitalen Bauportal dieser Weg alternativ zur Schriftform genutzt werden kann. Dies entspricht auch dem Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts (§3a Abs. 2 VwVfG NRW).

Eine Zurückweisung schriftlicher Bauanträge ist daher aktuell nicht zulässig, sofern keine anderen formellen Gründe vorliegen.

Die Verordnung zum Bauportal.NRW (§4) regelt, dass Anträge und Anzeigen ausschließlich von der Bauherrschaft selbst, deren Vertretung oder von bestellten Entwurfsverfassern eingereicht werden dürfen. Bei Vorhaben, für die nach Landesbauordnung eine bauvorlageberechtigte Person erforderlich ist, kann der Antrag nur durch oder unter Einbeziehung einer solchen Person erfolgen. Wird der Antrag durch die Bauherrschaft eingereicht, muss die Bauaufsichtsbehörde die benannte Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser informieren.

Zusätzlich schreibt §5 Abs. 2 der Verordnung vor, dass Antragstellende die Vollständigkeit und Unversehrtheit der übermittelten Daten bestätigen müssen. Täuschungsversuche sind auch im analogen Verfahren möglich; das digitale Verfahren bringt keine höheren Risiken, sondern andere Fallkonstellationen, die mit den bestehenden Mitteln des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsrechts geahndet werden können.

Ein Vorteil des digitalen Verfahrens in Verbindung mit di.BAStAI ist die regelmäßige Überprüfung der Bauvorlageberechtigung.

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Bei der Erstberatung handelt es sich um eine pauschale, überschlägige Beratung; eine eingehende Ermittlung/Bewertung des Sachverhalts, insbesondere unter Sichtung von Dokumenten, ist uns aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

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