Der digitale Bauantrag kann über das landesseitig bereitgestellte Bauportal.NRW eingereicht werden.
Hier finden Sie Informationen zur Digitalisierung im Bauantragsverfahren auf Grundlage des Rechtsstand des 2.Änderungsgesetzes der BauO NRW 2018, die bis zum 31. August 2026 ihre Gültigkeit hatte.
Der digitale Bauantrag kann über das landesseitig bereitgestellte Bauportal.NRW eingereicht werden.
Seit dem 1. September 2026 sind Bauanträge in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich elektronisch einzureichen. Rechtsgrundlage ist § 70 Abs. 1 BauO NRW 2018. Hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser für die Antragstellung zu nutzen. Die Einreichung erfolgt in der Regel über das landesseitige Bauportal.NRW.
In begründeten Einzelfällen kann die Bauaufsichtsbehörde weiterhin die Vorlage einzelner Unterlagen in Papierform verlangen, soweit dies für die Bearbeitung erforderlich ist. Die elektronische Antragstellung bleibt jedoch der Regelfall.
Die Verordnung zum Bauportal.NRW (§4) regelt, dass Anträge und Anzeigen ausschließlich von der Bauherrschaft selbst, deren Vertretung oder von bestellten Entwurfsverfassern eingereicht werden dürfen. Bei Vorhaben, für die nach Landesbauordnung eine bauvorlageberechtigte Person erforderlich ist, kann der Antrag nur durch oder unter Einbeziehung einer solchen Person erfolgen. Wird der Antrag durch die Bauherrschaft eingereicht, muss die Bauaufsichtsbehörde die benannte Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser informieren.
Zusätzlich schreibt §5 Abs. 2 der Verordnung vor, dass Antragstellende die Vollständigkeit und Unversehrtheit der übermittelten Daten bestätigen müssen. Täuschungsversuche sind auch im analogen Verfahren möglich; das digitale Verfahren bringt keine höheren Risiken, sondern andere Fallkonstellationen, die mit den bestehenden Mitteln des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsrechts geahndet werden können.
Ein Vorteil des digitalen Verfahrens in Verbindung mit di.BAStAI ist die regelmäßige Überprüfung der Bauvorlageberechtigung.
Nein, ein digitaler Stempel wird nicht angeboten. Stattdessen haben die Architekten- und Ingenieurkammern die „digitale bundesweite Auskunftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammern“ (di.BAStAI) entwickelt. Dieses System ermöglicht Bauaufsichtsbehörden die vereinfachte Prüfung der Bauvorlageberechtigung anhand von Kammerzugehörigkeit und Mitgliedsnummer.
Die Lösung ist zukunftsorientiert, da sie perspektivisch auch für modellbasierte Bauanträge sowie für den Abgleich weiterer Nachweis- und Prüfungsberechtigungen genutzt werden kann. Das wäre mit einem digitalen Stempel nicht möglich.
Durch die Novellierung der Landesbauordnung ist zudem kein digitaler Stempel mehr erforderlich, auch nicht bei digital eingereichten Bauanträgen. Statt der Schriftform, genügt nun die Textform, sodass eine Signatur nicht zwingend notwendig ist.
Weitere Informationen unter:
Ja. Über die Bauvorlageberechtigung hinaus sind in der digitalen bundesweiten Auskunftsstelle der Architekten- und Ingenieurkammern (di.BAStAI) auch zusätzliche Qualifikationen, wie z.B. staatlich anerkannte Sachverständige, hinterlegt. Diese Informationen können von den unteren Bauaufsichtsbehörden abgefragt werden.
Ihre Architektenkammer bietet Ihnen als Mitglied eine vorläufige Erstberatung zu Ihrem Thema an. Hier können Sie Ihre Anfrage an uns senden. Wir leiten diese an die spezialisierten Berater*innen weiter (*= Pflichtfeld).
Bei der Erstberatung handelt es sich um eine pauschale, überschlägige Beratung; eine eingehende Ermittlung/Bewertung des Sachverhalts, insbesondere unter Sichtung von Dokumenten, ist uns aus rechtlichen Gründen nicht möglich.