Eintragung/Mitgliedschaft

Hier finden Sie Antworten auf die meist gestellten Fragen rund um Ihre Mitgliedschaft in der Architektenkammer NRW. Auch FAQs zum Eintragungsverfahren und zu den Voraussetzungen für eine (Junior-)Mitgliedschaft werden hier beantwortet.

Eintragung

Grundsätzlich werden Weiterbildungen nur berücksichtigt, wenn sie nach der Anmeldung Ihrer zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit absolviert wurden. Der Eintragungsausschuss wird eine Teilnahme vor dem Zeitraum Ihrer berufspraktischen Zeit (aber definitiv erst nach dem eintragungsfähigen Abschluss!) jedoch nicht negativ bewerten und sehr wahrscheinlich trotzdem berücksichtigen.

Vorprüfungen nimmt die Geschäftsstelle nicht vor. Der Eintragungsausschuss kann erst im Rahmen des Eintragungsverfahren darüber befinden.  Wir verweisen in diesem Fall auf die Erläuterungen zur Anerkennung einer Fort und Weiterbildung, wo es unter Ziffer 2.3 heißt: 

Die oben beschriebene Unterscheidung zwischen Fortbildung und Weiterbildung hat Auswirkungen auf die Anerkennung einer Veranstaltung: Eine Veranstaltung, die als Fortbildung für Mitglieder der AKNW konzipiert ist, die über ein höheres Maß an Berufserfahrung verfügen, kann sich grundsätzlich nicht auch als Weiterbildungsveranstaltung an Absolventinnen und Absolventen richten, die sich in der Regel noch am Anfang ihrer Berufsausübung befinden. In gleicher Weise kann es sich bei Weiterbildungsveranstaltungen als praxisnahe Grundlagenvermittlung für Absolventinnen und Absolventen grundsätzlich nicht um Fortbildung für Mitglieder der AKNW handeln.

Um sicherzugehen, dass die Veranstaltung vom Eintragungsausschuss, der im Einzelfall über die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen zu befinden hat, letztlich als eine solche im Sinne des § 10 DVO BauKaG NRW akzeptiert wird, empfiehlt sich daher dringend, gezielt anerkannte Weiterbildungsseminare, zum Beispiel bei der Akademie der Architektenkammer NRW, besuchen.

Es ist durchaus möglich, die berufspraktische Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber fortzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Rahmenbedingungen weiter erfüllt werden. Dazu gehört insbesondere, dass die Tätigkeit wieder unter der Aufsicht eines in der gleichen Fachrichtung eingetragenen Kammermitglieds erfolgt. Teilen Sie uns dazu bitte per E-Mail an eintragung@aknw.de einfach den Tätigkeitsbeginn, den Arbeitgeber, den Namen des Mitglieds, die Kammer und die Kammernummer mit.

Sofern Sie unter Aufsicht eines berufsangehörigen Mitgliedes tätig waren, kann Ihre Tätigkeit auch rückwertet gewertet werden.

Sollten Sie jedoch nicht unter Aufsicht eines wie zuvor benannten Mitgliedes gestanden haben, wird diese Tätigkeit leider nicht akzeptiert. Die Tätigkeit beginnt sodann ab Anzeige bei uns.

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, in welche Fachrichtung Sie Ihr Studium abgelegt haben.

Regelungen für die Fachrichtung Architektur:

  • Studium innerhalb der EU: In der Regel automatisch anerkannt.
  • Studium außerhalb der EU: Das Studium muss zuerst von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet werden.

Regelungen für die Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung:

Grundsätzlich muss das Studium, egal ob innerhalb oder außerhalb der EU, von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet werden.

Nachdem uns die Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorliegt, können wir einschätzen eine Eintragung möglich ist. 

Achtung: 

Die Bewertung kann im Rahmen des Eintragungsverfahren durch die AKNW beantragt werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Stellungnahme der ZAB nur der behördlichen Entscheidungsvorbereitung der anfragenden Behörde im Sinne von § 10 Abs. 1 und Abs. 4 IFG Berlin dient und ist deshalb nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt. Die Weitergabe der Stellungnahmen an Dritte, insbesondere an Antragsstellende, ist deshalb nicht gestattet. 
Sollten Sie also eine Zeugnisbewertung für weitere Zwecke benötigen, müssen Sie die Bewertung eigenständig beantragen.

zur Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen

Nein. Voraussetzung für die Eintragung ist ein mindestens vierjähriges Studium in einer Fachrichtung.

Mit dieser Bachelor-Master-Kombi sind Sie leider für keine der beiden Fachrichtungen berechtigt.

Den Kammerwechsel beantragen Sie über unser Online-Antragsformular auf unserer Homepage.

 In diesem müssen Sie sodann folgendes hochladen: 

  • Aktuelle Meldebescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in NRW (nicht älter als 6 Monate) oder einen Nachweis des Beschäftigungsortes in NRW
  • Urkunde des Hochschulabschlusses
  • Aktuelle Mitgliedsbescheinigung oder Löschungsnachweis der Kammer, in der Sie bisher Mitglied sind/waren.

Achtung: 
Ein Kammerwechsel ist nach einer Löschung nur innerhalb eines Jahres möglich!

Ausländische Akademische Grade dürfen nur wie folgt verwendet werden: 

“...Bei der Führung des ausländischen Grades muss grundsätzlich die verleihende Institution in Klammern angegeben werden zum Beispiel „Master of Arts (Harvard University)“, „kandydat medycnych nauk (Nationale Universität für Medizin Charkiw)“.”

Alle Informationen zur Führung ausländischer Grade entnehmen Sie bitte der Homepage des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW:

Aufgrund dieser Regelung übernimmt die AKNW bei dieser Vielzahl an individuellen Graden, u.a auch aus EDV-technischen Gründen und wegen Gleichbehandlung keine ausländischen akademischen Grade in die Datenbank. Sie dürfen Ihren Grad aber natürlich verwenden.

Für Absolventen und Junioren bietet die Akademie der Architektenkammer. NRW ein umfangreiches Weiterbildungsangebot an. Schauen Sie doch einmal hier: www.akademie-aknw.de

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jederzeit, ohne Einhaltung von Fristen, gekündigt werden.

Sie reichen dazu eine formlose Kündigungserklärung mit Unterschrift ein. Diese kann auch gerne als PDF an eintragung@aknw.de übersendet werden.

  • Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung endet mit der Löschung 
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Architektenkammer erlischt die Bauvorlageberechtigung (Architektur und Innenarchitektur) 
  • Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk endet, in der Regel besteht jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft. (Nicht relevant bei Rentenbezug!)
  • Mitglieder, die im Rahmen des Gruppen-Versicherungsvertrages der Architektenschaft bei der DKV krankenversichert waren, können den Vertrag in der Regel nur mit geänderten Bedingungen und erhöhten Prämien weiterführen. 
  • Das Deutsche Architektenblatt, das Architektenhandbuch und weitere Informationen der Architektenkammer werden nicht mehr zugesandt und auch die weiteren Vorteile der Architektenkammer können nicht mehr genutzt werden.  
  • Bei einer erneuten Antragstellung sind die aktuell gültigen Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Nein, Ihre Mitgliedschaft ist nicht automatisch gekündigt. Dies müssen Sie explizit mit einer formlosen, unterschriebenen Kündigungserklärung beantragen.

Sofern Sie keine Wohnanschrift, einen Beschäftigungsort oder eine Niederlassung mehr in NRW begründen, kann die Mitgliedschaft nicht fortgeführt werden. Um weiterhin die Berufsbezeichnung verwenden zu können, sollten Sie in die jeweilige Architektenkammer des Bundeslandes wechseln.

Sobald die dortige Eintragung erfolgt ist, bitten wir um eine formlose, unterschriebene Kündigungserklärung.

Alternativ kann die Mitgliedschaft für 10 Jahre ruhen. Während der ruhenden Mitgliedschaft haben Sie keine Rechte und keine Pflichten. Die ruhende Mitgliedschaft ist kostenlos und muss ebenfalls schriftlich beantragt werden.

Die ruhende Mitgliedschaft kann für 10 Jahre beantragt werden und ist kostenlos.

Während dieses Zeitraums haben Sie keine Rechte und keine Pflichten!

Unter Vorlage einer Vollmacht und einer unterschriebenen Kündigungserklärung ist eine Kündigung z.B. Für Familienangehörige möglich.

Der Beitrag wird bei einer unterjährigen Kündigung neu berechnet. Sie zahlen natürlich nur für die aktiven Monate als Mitglied. Bei Überzahlung bekommen Sie die Differenz erstattet.

Wie bewahren Ihre Unterlagen 5 Jahre nach Löschung aus der Architektenliste auf. Sollten Sie erneut Mitglied werden wollen, ist es ratsam, die Datenspeicherung über die 5 Jahre hinaus zu beantragen. Einen solchen Vordruck erhalten Sie anschließend mit dem Löschungsbescheid.

Grundsätzlich ist aber darauf hinzuweisen, dass die aktuell gültigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen.

Das bedeutet u.a., dass die entsprechenden Anforderungen an das Studium, die Berufspraxis und die Weiterbildungen nachgewiesen werden müssen. 

Ja, die Kündigung kann innerhalb 12 Monate nach der Löschung zurückgenommen werden.

Hierzu benötigt die AKNW eine formlose, unterschriebene Rücknahmeerklärung.

Achtung: Bei einer Rücknahme nach z.B. 12 Monaten, wird für das komplett zurückliegende Jahr der Beitrag erhoben. 

Lesen Sie auch

Weiterführende Informationen

Welche Kosten fallen für die Eintragung und die Mitgliedschaft an? Mehr über Mitgliedsbeiträge und Gebühren

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Berufseinstieg und zum Kammerstart finden Nachwuchs-Planer*innen in der jetzt aktualisierten Broschüre „15 FAQs für Studierende und Absolventen*innen“ (PDF).

So erreichen Sie unser Beratungsteam

Ihre Architektenkammer bietet Ihnen als Mitglied eine vorläufige Erstberatung zu Ihrem Thema an. Hier können Sie Ihre Anfrage an uns senden. Wir leiten diese an die spezialisierten Berater*innen weiter (*= Pflichtfeld).

Bitte beachten Sie: 

Bei der Erstberatung handelt es sich um eine pauschale, überschlägige Beratung; eine eingehende Ermittlung/Bewertung des Sachverhalts, insbesondere unter Sichtung von Dokumenten, ist uns aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Die E-Mail-Adresse kann von Ihrer Mitglieds-E-Mail abweichen.